Antwort: Geplante Ausweitung der Alkoholkonsumverbotszone in St. Georg - Fragen zu Wirksamkeit, Kosten, sozialen Auswirkungen, KOSTARS und diskriminierungssensibler Umsetzung
| Anfrage nach § 27 BezVG | Drucksachen–Nr.: 23-1962 Datum: 21.09.2026 |
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Antwort: Geplante Ausweitung der Alkoholkonsumverbotszone in St. Georg - Fragen zu Wirksamkeit, Kosten, sozialen Auswirkungen, KOSTARS und diskriminierungssensibler Umsetzung (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)
Anfragensteller: Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Carina Sickau, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken.
Die zuständigen Behörden planen eine Ausweitung der bestehenden Alkoholkonsumverbotszone in St. Georg. Begründet wird die Maßnahme mit einer Verbesserung der Situation im öffentlichen Raum sowie mit Sicherheits- und Ordnungsaspekten.
Die Fraktion Die Linke. in der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte nimmt dies zum Anlass, die Grundlagen, die erwarteten Auswirkungen sowie die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu hinterfragen.
Hierzu wird Bezug genommen auf die Anfrage der Fraktion Die Linke. Hamburg-Mitte:
„Kontrollen, Bußgelder, Platzverweise und Maßnahmen im öffentlichen Raum in speziellen Zonen im Bezirk Hamburg-Mitte“ (Drs. 23-1548) sowie die hierzu erfolgte Antwort.
Die Antwort macht deutlich, dass bereits heute umfangreiche Kontroll- und Ordnungsmaßnahmen im Bereich Hauptbahnhof und St. Georg stattfinden.
Danach wurden:
- 8.832 Personen im Rahmen von Schwerpunktmaßnahmen überprüft,
- 22.870 Personen durch die sogenannte Quattrostreifen kontrolliert,
- 5.463 Strafanzeigen gefertigt,
- 741 Hausrechtsmaßnahmen durchgeführt.
Demgegenüber stehen die Zahlen zur bestehenden Alkoholkonsumverbotszone:
- 28 festgestellte Ordnungswidrigkeiten im Jahr 2025,
- davon 23 Fälle wegen verbotswidrigem Alkoholkonsum,
- 5 Fälle wegen des Mitführens alkoholischer Getränke,
- insgesamt 12 verhängte Bußgelder.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine weitere Ausweitung der Verbotszone tatsächlich geeignet und erforderlich ist oder ob damit vor allem eine weitere Intensivierung von Kontrollen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen im öffentlichen Raum verbunden ist.
Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit den Maßnahmen rund um den Hauptbahnhof und St. Georg die Einrichtung von KOSTARS (Koordinierungsstelle für ausländische Straftäter und besonders auffällige Ordnungsstörer) zu berücksichtigen.
Nach Angaben des Senats handelt es sich bei KOSTARS um eine gemeinsame Koordinierungsstelle von Polizei Hamburg, Amt für Migration und Bundespolizei. Ziel sei es, gegen „ausländische Straftäter und besonders auffällige Ordnungsstörer, die kein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben“, vorzugehen und diese „priorisiert zurückzuführen“. Zudem wird die Umsetzung von „Aufenthaltsbeendigungen“ als Ziel benannt.
Die Verbindung von Maßnahmen im öffentlichen Raum, polizeilichen Kontrollen und aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen wirft Fragen hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen, der Auswahlkriterien, der Transparenz sowie möglicher diskriminierender Auswirkungen auf.
Insbesondere ist zu prüfen, wie verhindert wird, dass Menschen aufgrund zugeschriebener Herkunft, äußerer Merkmale oder ihres Aufenthaltsstatus verstärkt in den Fokus staatlicher Maßnahmen geraten.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die geplanten Maßnahmen auf Menschen haben, die den öffentlichen Raum aufgrund fehlender Alternativen nutzen müssen, insbesondere wohnungslose Menschen, Menschen mit Suchterkrankungen sowie andere vulnerable Gruppen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Bezirksamtsleiter Hamburg-Mitte sowie die zuständigen Fachbehörden:
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beantwortet die Anfrage auf der Grundlage von Auskünften der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) und der Behörde für Inneres und Sport wie folgt:
Seit 2023 tagt eine behörden- und dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe Öffentlicher Raum, welche die Gesamtsituation laufend analysiert, einzelne Maßnahmen bündelt, diese an Lageänderungen anpasst und neue Maßnahmen entwickelt. Ziel ist es, Sicherheit, Sauberkeit und die soziale Lage am Hamburger Hauptbahnhof, im unmittelbaren Umfeld und in den angrenzenden Quartieren zu verbessern.
Im Bereich des Hauptbahnhofs setzen die zuständigen Behörden bereits ein umfangreiches Maßnahmenpaket um, das kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt wird (siehe unter anderem Drs 22/15125, 22/16555, 22/16831, 22/17322, 22/17473, 22/17622, 22/17794, 22/18048, 23/30, 23/407, 23/542, 23/710, 23/883, 23/1459, 23/1653, 23/2464, 23/2574, 23/3209, 23/3433, 23/4074, 23/4269, 23/4476, 23/4799, 23/4872, 23/4965 und 53/5003).
Im Übrigen siehe die mit der Behörde für Inneres und Sport (BIS) abgestimmte Presseerklärung der Sozialbehörde vom 3. Juli 2026 (https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/sozialbehoerde/aktuelles/pressemeldungen/alkoholkonsumverbotszone-am-hauptbahnhof-wird-deutlich-ausgeweitet-1193768) sowie die Presseerklärung der BIS vom 3. August 2026 (https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-inneres-und-sport/presseservice/pressemeldungen/alkoholkonsumverbotszone-am-hauptbahnhof-deutlich-ausgeweitet-1205116).
Aktueller Bestandteil dieser Strategie ist die Erweiterung des bestehenden Alkoholkonsumverbots, welches zunächst auf unmittelbar angrenzende Gebiete des Hauptbahnhofs beschränkt war und seit dem 1. August 2026 auf Bereiche wie den Hansaplatz, den oberen Steindamm und den Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) Hamburg erweitert wurde. Die genauen Gebietsgrenzen lassen sich der am 31. Juli 2026 im Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl.) Nr. 24 veröffentlichten „Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Stadtteil St. Georg“ entnehmen.
Statistische Erhebungen der Polizei Hamburg erfolgen im Rahmen der gegenüber der Hamburgischen Bürgerschaft bestehenden Berichtspflichten sowie auf Grundlage polizeiinterner Vorgaben. Grundsätzlich werden statistische Daten von der Polizei Hamburg nur dann erhoben, wenn dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
I. Grundlagen und Zielsetzung der geplanten Ausweitung
- Welche konkreten Ziele verfolgt die zuständige Behörde mit der geplanten Ausweitung der Alkoholkonsumverbotszone in St. Georg?
- Welche konkreten Problemlagen sollen durch die Erweiterung der Verbotszone gelöst werden?
Siehe Vorbemerkung.
3. Auf welcher Datengrundlage wurde die Entscheidung zur Ausweitung getroffen?
4. Welche Erkenntnisse aus der bisherigen Alkoholkonsumverbotszone liegen vor?
Bitte darstellen:
- Zeitraum und Umfang der bisherigen Auswertung,
- beteiligte Stellen,
- Ergebnisse,
- daraus abgeleitete Maßnahmen.
Siehe Drs. 23/3275 und Drs. 23/5003 sowie Vorbemerkung.
5. Wie bewertet die zuständige Behörde das Verhältnis zwischen der hohen Zahl an Kontrollen im Bereich Hauptbahnhof/St. Georg und der vergleichsweise geringen Anzahl festgestellter Verstöße gegen die bestehende Alkoholkonsumverbotszone?
Die Zahl der polizeilichen Kontrollen im Bereich des Hauptbahnhofs und in St. Georg lässt keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Zahl der festgestellten Verstöße gegen die Alkoholkonsumverbotszone zu. Die polizeilichen Maßnahmen erfolgen aus unterschiedlichen Anlässen und zur Bekämpfung verschiedener Phänomene. Sie stehen insbesondere im Zusammenhang mit nach dem Polizeirecht eingerichteten „Gefährlichen Orten“ und Verbotszonen sowie mit lageabhängigen Schwerpunkteinsätzen. Die auf besonderen rechtlichen Befugnissen beruhenden Kontrollen dienen dabei neben der Feststellung und Verfolgung konkreter Verstöße auch der Gefahrenabwehr und haben insoweit eine generalpräventive Wirkung. Zudem umfasst ein Teil der in der Vorbemerkung der Fragestellung genannten Kontrollen Schwerpunkteinsätze, die nicht die Maßnahmen des täglichen Dienstes abbilden. Im Bereich der Alkoholkonsumverbotszone wurden bislang keine Schwerpunkteinsätze ausschließlich aufgrund des vermuteten Alkoholkonsums durchgeführt.
Im Jahr 2026 wurden bislang 266 Anzeigen nach der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Stadtteil St. Georg und am Hauptbahnhof gefertigt. Davon entfielen allein 206 Anzeigen auf den Zeitraum bis zum 20. August 2026. Eine weitere Differenzierung der Anzeigen nach den Bereichen Hauptbahnhof und St. Georg ist nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der zuständigen Behörde aus der Gegenüberstellung der Zahl der Kontrollen im Bereich Hauptbahnhof/St. Georg und der Zahl der festgestellten Verstöße in der bestehenden Alkoholkonsumverbotszone kein auffälliges oder widersprüchliches Verhältnis abzuleiten.
6. Welche alternativen Maßnahmen außerhalb von Verboten, Kontrollen und ordnungsrechtlichen Eingriffen wurden geprüft?
Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 23/5003.
II. Kosten und personelle Ressourcen
7. Welche Kosten entstehen durch die geplante Ausweitung der Alkoholkonsumverbotszone?
Bitte aufschlüsseln nach:
- Verwaltungskosten,
- Beschilderung und Infrastruktur,
- Polizei,
- Sicherheitsdiensten,
- weiteren beteiligten Stellen.
Für die Information der Bevölkerung einschließlich des Aufstellens von Hinweisschildern im Verbotsgebiet entstehen Kosten i. H. v. rund 20 Tsd. Euro, die im Einzelplan 8.1 Behörde für Inneres und Sport aus den Ermächtigungen des Aufgabenbereichs 275 Polizei gedeckt werden. Im Übrigen werden die entstandenen Kosten nicht gesondert erhoben und sind generell von den im Haushalt der Polizei zur Verfügung stehenden Mittel gedeckt.
8. Welche zusätzlichen personellen Ressourcen werden für Umsetzung und Kontrolle benötigt?
Bitte aufschlüsseln nach:
- Polizei Hamburg,
- Bezirksamt Hamburg-Mitte,
- Bundespolizei,
- weiteren beteiligten Behörden.
Die Polizei Hamburg erfüllt im Rahmen ihrer Streifentätigkeit im definierten Verbotsgebiet eine Kontrollfunktion, wobei sie insbesondere anlassbezogen auf Anzeigen, Beschwerden und eigene Feststellungen reagiert. Diese Aufgaben werden im täglichen Dienst von Kräften wahrgenommen, die bereits dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat 11 zugeordnet oder temporär unterstellt sind.
Im Bezirksamt Hamburg-Mitte werden für die Kontrollen keine weiteren Ressourcen beim Bezirklichen Kontrolldienst (BKD) geschaffen.
Im Rahmen einer Anfrage nach § 27 BezVG ist die Beteiligung einer Bundesbehörde nicht vorgesehen.
In Bezug auf weitere beteiligte Behörden: Fehlanzeige.
9. Welche zusätzlichen Mittel werden parallel für soziale Angebote im Umfeld des Hauptbahnhofs und St. Georg bereitgestellt?
Bitte darstellen für:
- Wohnungslosenhilfe,
- Suchthilfe,
- Straßensozialarbeit,
- psychosoziale Angebote,
- medizinische Versorgung.
Hamburg verfügt über ein sehr umfangreiches und ausdifferenziertes Hilfesystem. Dieses umfasst eine Vielzahl an unterschiedlichen Hilfen und Maßnahmen im Umfeld des Hauptbahnhofs. Das gesamte Hilfesystem wird stetig bedarfsgerecht ausgebaut. Mit dem Haushaltsplan 2026 sowie mit dem Haushaltsplan-Entwurf 2027/2028 sind zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt rund 18 Mio. Euro für soziale Angebote mit Bezug zum Hauptbahnhof vorgesehen. Hiervon entfallen rund 6 Mio. Euro auf Wohnungslosenhilfe sowie zugehörige Straßensozialarbeit und medizinische Versorgung, rund 10 Mio. Euro auf Suchthilfe und rund 2 Mio. Euro auf Angebote der psychiatrischen Versorgung von suchtkranken und obdachlosen Personen.
10. Wie bewertet die zuständige Behörde das Verhältnis zwischen Ressourcen für Kontrolle und Ressourcen für soziale Unterstützung?
Das Parlamentarische Fragerecht begründet einen Anspruch auf Auskünfte, nicht jedoch auf meinungsbildende Stellungnahmen [vergleiche Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH), Urteil vom 19.12.2008, 35/07, juris Rn. 177)], von denen die zuständigen Behörden deshalb auch im vorliegenden Fall absehen.
III. Auswirkungen auf wohnungslose Menschen und vulnerable Gruppen
11. Welche Auswirkungen erwartet die zuständige Behörde auf Menschen, die den öffentlichen Raum aufgrund fehlender Alternativen nutzen?
Fehlanzeige. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 13.
12. Wie wird verhindert, dass die Ausweitung der Alkoholkonsumverbotszone lediglich zu einer Verlagerung beziehungsweise Verdrängung sozialer Problemlagen in andere Bereiche führt?
Bitte darstellen, ob und welche Erkenntnisse zu möglichen Verdrängungseffekten in angrenzenden Quartieren wie dem Münzviertel, Lohmühlenpark oder anderen Bereichen vorliegen.
Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Bewertung der Maßnahme auch mögliche Auswirkungen auf angrenzende Bereiche. Eine Verlagerung beziehungsweise Verdrängung sozialer Problemlagen kann jedoch nicht allein aus der Ausweitung der Alkoholkonsumverbotszone abgeleitet werden.
Die polizeiliche und sozialräumliche Lageentwicklung wird fortlaufend beobachtet. Dabei werden insbesondere Erkenntnisse aus der polizeilichen Lagebewertung sowie aus der Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen bezirklichen und sozialen Akteuren berücksichtigt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich derzeit keine belastbaren Hinweise darauf, dass es infolge der Alkoholkonsumverbotszone zu einer relevanten Verlagerung entsprechender Problemlagen in das Münzviertel, den Lohmühlenpark oder andere angrenzende Bereiche gekommen ist.
Sollten sich entsprechende Entwicklungen feststellen lassen, können die zuständigen Behörden lageabhängig mit geeigneten präventiven, ordnungsrechtlichen und sozialarbeiterischen Maßnahmen reagieren.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
13. Welche alternativen Aufenthalts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote stehen Menschen zur Verfügung, die von Kontrollen, Platzverweisen oder anderen Maßnahmen betroffen sind?
Im Bereich des Hauptbahnhofs setzen die zuständigen Behörden bereits ein umfangreiches Maßnahmenpaket um, das kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt wird. Den behördlichen Akteurinnen und Akteuren ist es darüber hinaus ein Anliegen, die Sicherheit und Lebensqualität auch im weiteren Umfeld des Hauptbahnhofs, so beispielsweise auch in St. Georg, zu verbessern. Dabei gehören die Verbesserung der Lebenslagen und die Entlastung des öffentlichen Raumes zusammen, weshalb die zuständigen Behörden Sicherheitsmaßnahmen, Hilfsangebote und Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Raumes bedarfsgerecht verzahnen.
Für obdachlose Menschen gibt es im unmittelbaren Umfeld des Hauptbahnhofes und in St. Georg neben polizeilichen Maßnahmen auch soziale sowie hilfeorientierte Maßnahmen und Angebote. Ob und welche Unterstützung im Einzelfall möglich ist, hängt unter anderem auch davon ab, ob für die Betroffenen in Hamburg ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch realisiert werden kann. Für die betroffenen Personen wird daher ein aktivierender Ansatz verfolgt. Ziel ist eine frühzeitige gesundheitliche und soziale Stabilisierung sowie die konsequente Vermittlung in Beratung, Therapie, Unterbringung und weiterführende Hilfen. So verbessert sich ihre Lebenslage und der öffentliche Raum wird darüber hinaus entlastet.
Zu den vielfältigen Angeboten und Maßnahmen für die Zielgruppe im Sozialraum des Hauptbahnhofs zählen dabei unter anderem der Auf- und Ausbau der Hilfsangebote in der Repsoldstraße 27, die Sozialraumläuferinnen und Sozialraumläufer, welche um ein weiteres Team verstärkt wurden und die Angebote im Umfeld des Hauptbahnhofes wie die Bahnhofsmission, die Tagesaufenthaltsstätte Herz As, das Drob Inn, das Angebot von CariCare sowie die seit Anfang 2023 neu dazugekommene Tagesaufenthaltsstätte Spaldingstraße. Zudem wurde im April 2024 mit dem „Social HUB Hauptbahnhof“ ein Projekt initiiert, dass die träger- und institutionsübergreifende Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen und freien Trägern koordiniert. Dadurch konnten die Abläufe vereinfacht werden, was im Ergebnis zu schnelleren Lösungen für die Betroffenen führt. (vgl. Drs. 22/17794). Ziel ist die nachhaltige Unterstützung und Lebenslagenveränderung hilfebedürftiger Menschen und gleichzeitig eine Entlastung des öffentlichen Raumes. Weiterhin wurde bereits im November 2023 durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte eine Koordinierungsstelle eingerichtet, die die bereits bestehenden Beratungs- und Hilfestrukturen für Menschen in prekären Lebenslagen ergänzt. Diese bezirkliche Koordinierungsstelle nimmt auch die Anliegen der Anwohnerinnen und Anwohner aus dem Sozialraum auf.
Um die bestehenden Hilfeangebote zu ergänzen, hat F&W Fördern und Wohnen AöR (F&W) die Immobilie Repsoldstraße 27 in unmittelbarer Nachbarschaft des Drob Inn erworben. Mit der Entwicklung der Immobilie soll ein ganzheitliches Angebot entstehen, das insbesondere suchtkranke, obdachlose sowie psychisch erkrankte, bzw. komorbid erkrankte Menschen in ihren schwierigen Lebenslagen unterstützt. Die Verzahnung und Kooperation der verschiedenen Leistungserbringer im Haus nimmt auch das Vorhandensein und die Wiederherstellung von Leistungsansprüchen der Klientinnen und Klienten und mögliche Perspektiven in den Blick. Darüber hinaus sind seit März 2024 Sozialraumläuferinnen und Sozialraumläufer eingesetzt. Sie dienen als erste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, vermitteln in Hilfen und werben bei den Betroffenen um Verständnis zur Einhaltung der Regeln im öffentlichen Raum.
Mit der am 4. Juni 2025 veröffentlichten Neukonzeption der Straßensozialarbeit „Verstärkt, vernetzt und präsent: Lebenslagenverändernde Perspektiven der Straßensozialarbeit und flankierende Hilfen für obdachlose Menschen in Hamburg“ soll zudem die Straßensozialarbeit in Hamburg strukturell und qualitativ so weiterentwickelt werden, dass Hilfsbedürftige wirksamer erreicht werden und einen schnelleren Zugang zum Hilfe- und Regelsystem erhalten. Ziel ist es, durch eine bessere Vernetzung und Koordinierung der Angebote mehr Menschen von der Straße zu holen. Im Zuge dieser Neukonzeptionierung stellt Hamburg das bestehende Angebot schrittweise neu auf. Ziel ist es, die vorhandenen Ressourcen im ersten Schritt zunächst dort zu bündeln, wo der Bedarf besonders hoch ist und die Kapazitäten gezielt auszubauen: Hamburg-Mitte erhält für die Straßensozialarbeit fünf Vollzeitstellen, Altona und Harburg jeweils drei. In den Bezirksgebieten Hamburg-Mitte und Altona werden dabei künftig die Bezirksämter die Verantwortung übernehmen, in Harburg das Diakonische Werk. Die bereits in Hamburg-Mitte vorhandenen bezirklichen Strukturen werden nun weiter ausgebaut, um die vollständige Übernahme sicherzustellen. Die Übernahme der Aufgabe wird zu Beginn des 1. Quartals 2027 angestrebt. (vgl. Drs. 23/609, 23/730, 23/2975, 23/2985, 23/3208, 23/4020, 23/4033, 23/4153, 23/4362 und 23/4448 sowie Pressemitteilung zur Auswahlentscheidung unter: Bezirke übernehmen zukünftig in Mitte und Altona – Diakonie für Harburg.
Hamburg verfügt im Umfeld des Hauptbahnhofes und in St. Georg daher, wie dargestellt, über ein umfangreiches und differenziertes Hilfesystem für die betroffene Zielgruppe. Dieses stand Betroffenen bereits vor Ausweitung des Alkoholkonsumverbotes zur Verfügung und bietet ihnen auch davon losgelöst weiterhin zielgerichtete und bedarfsgerechte Unterstützung durch eine Vielzahl an Maßnahmen und Angeboten. Im Sozialraum des Hauptbahnhofs und St. Georg greifen somit polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen stets in enger Verzahnung mit sozialen und hilfeorientierten Angeboten. Damit wird sichergestellt, dass neben der Erhöhung der öffentlichen Sicherheit auch die soziale und hilfeorientierte Unterstützung der betroffenen Zielgruppe im Mittelpunkt stehen.
14. Wird erfasst, wie viele der kontrollierten oder sanktionierten Personen wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit betroffen sind?
Wenn nein: Warum nicht?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei Hamburg nicht erhoben. Zur Beantwortung der Frage müsste eine händische Auswertung von Akten im sechsstelligen Bereich erfolgen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Bezirklichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.Im Fall der Feststellung der Personalien wird diese ggf. offenkundig.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
15. Wie bewertet die zuständige Behörde die Möglichkeit, soziale Auswirkungen der Maßnahmen zu beurteilen, wenn entsprechende Daten zu den betroffenen Personengruppen nicht erhoben werden?
Art und Umfang der mit der Verordnung verbundenen Datenerfassung obliegen nicht der Verantwortung und Zuständigkeit der Sozialbehörde.
16. Welche Auswirkungen erwartet die zuständige Behörde auf Einrichtungen der Suchthilfe, Straßensozialarbeit und Wohnungslosenhilfe im Umfeld des Hauptbahnhofs und St. Georg?
Siehe Antwort zu 11. bis 13.
17. Welche Gespräche wurden mit sozialen Trägern, Beratungsstellen und Einrichtungen vor Ort zur geplanten Ausweitung geführt?
Bitte darstellen:
- beteiligte Einrichtungen,
- Ergebnisse der Gespräche,
- daraus entstandene Veränderungen oder Maßnahmen.
Seitens der Sozialbehörde wurden keine Gespräche mit sozialen Trägern, Beratungsstellen oder Einrichtungen vor Ort zur geplanten Ausweitung geführt. Im Rahmen der Vorbereitung der gegenständlichen Verordnung gab es kein Beteiligungsformat, in dessen Zuge die verantwortliche Behörde für Inneres und Sport mit einem entsprechenden Impuls auf die Sozialbehörde zugekommen wäre. Insoweit liegen der Sozialbehörde keine weiteren Informationen vor.
Die Polizei Hamburg führt Gespräche mit verschiedenen Stakeholdern im Bereich St. Georg auf verschiedenen Ebenen. Diese Gespräche erfolgen überwiegend im Rahmen der Kontaktpflege.
Statistisch auswertbare Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht erhoben.
IV. Diskriminierungsschutz und diskriminierungssensible Umsetzung
18. Welche Maßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, dass Kontrollen im Rahmen der erweiterten Alkoholkonsumverbotszone diskriminierungsfrei erfolgen?
19. Welche verbindlichen Vorgaben bestehen für die beteiligten Kräfte zur Vermeidung von Racial Profiling und mittelbarer Diskriminierung?
20. Welche Schulungen und Fortbildungen erhalten eingesetzte Kräfte zu:
- Antidiskriminierung,
- Rassismusprävention,
- diskriminierungssensibler Polizeiarbeit,
- Umgang mit vulnerablen Gruppen?
21. Soll überprüft werden, ob bestimmte Personengruppen aufgrund von zugeschriebener Herkunft, äußerem Erscheinungsbild oder Aufenthaltsstatus häufiger kontrolliert werden?
22. Sollen die Kontrollen im Rahmen der erweiterten Verbotszone statistisch ausgewertet werden?
Wenn ja, bitte darstellen nach welchen Kategorien dies erfolgen soll.
Wenn nein, warum nicht?
Die Maßnahmen der Polizei orientieren sich grundsätzlich an den geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie den einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes, die Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft untersagen.
Im Übrigen siehe Drs. 22/1307 und 23/3685 sowie Vorbemerkung. Die dort genannten Maßnahmen der Polizei Hamburg haben weiterhin Bestand und werden kontinuierlich fortentwickelt.
23. Welche Beschwerdemöglichkeiten bestehen für Menschen, die sich durch Kontrollen oder Maßnahmen diskriminiert oder unverhältnismäßig behandelt fühlen?
Von Diskriminierung betroffenen Personen steht das Antidiskriminierungsbüro Hamburg (ADB Hamburg) des Trägers basis & woge e.V. zur Verfügung. Das Antidiskriminierungsbüro bietet unabhängige, vertrauliche und kostenfreie Beratung zu allen Merkmalen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) an, dazu gehören auch Diskriminierungen aufgrund (zugeschriebener) Herkunft und Religion. Das ADB bietet niedrigschwellige, mehrsprachige Beratung und begleitet Betroffene auf Wunsch auch im Beschwerdeverfahren gegenüber Behörden. Die Beratung ist vertraulich, kostenlos und auf Wunsch anonym.
Siehe Drs. 23/3685.
V. KOSTARS und migrationsbezogene Kontrollmaßnahmen
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen rund um den Hauptbahnhof und St. Georg wurde KOSTARS (Koordinierungsstelle für ausländische Straftäter und besonders auffällige Ordnungsstörer) eingerichtet.
Nach Angaben des Senats handelt es sich um eine gemeinsame Koordinierungsstelle von Polizei Hamburg, Amt für Migration und Bundespolizei. Ziel sei es, „ausländische Straftäter und besonders auffällige Ordnungsstörer, die kein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben“, „priorisiert zurückzuführen“. Zudem wird die Umsetzung von „Aufenthaltsbeendigungen“ als Ziel benannt.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich Fragen hinsichtlich der Aufgaben, Rechtsgrundlagen, Auswahlkriterien und möglichen Auswirkungen dieser Struktur.
24. Seit wann besteht KOSTARS und auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Koordinierungsstelle eingerichtet?
25. Welche konkreten Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse hat KOSTARS?
26. Welche Behörden, Dienststellen und sonstigen Stellen sind an KOSTARS beteiligt und welche Aufgaben übernehmen diese jeweils?
27. Nach welchen konkreten Kriterien werden Personen durch KOSTARS erfasst, ausgewählt oder bearbeitet?
28. Welche Bedeutung haben dabei insbesondere:
- Straftaten,
- Ordnungswidrigkeiten,
- Aufenthaltsstatus,
- Staatsangehörigkeit,
- fehlender Wohnsitz,
- Wohnungslosigkeit,
- polizeiliche Erkenntnisse,
- sonstige behördliche Einschätzungen?
29. Wie viele Personen wurden seit Einrichtung von KOSTARS insgesamt erfasst oder bearbeitet?
30. Wie viele der durch KOSTARS bearbeiteten Personen wurden:
- abgeschoben,
- einer freiwilligen Rückkehr zugeführt,
- ausländerrechtlichen Maßnahmen unterzogen,
- in andere Zuständigkeiten verwiesen,
- strafrechtlich verfolgt?
Siehe Drs. 23/4996.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
31. Welche Daten werden im Rahmen von KOSTARS erhoben, verarbeitet und zwischen den beteiligten Behörden ausgetauscht?
32. Auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage erfolgt dieser Datenaustausch?
33. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen der Arbeit von KOSTARS verarbeitet?
Es werden die zur Aufgabenerfüllung der KOSTARS erforderlichen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erhoben, verarbeitet und bei Erforderlichkeit ausgetauscht.
Im Übrigen siehe Drs. 23/4996.
34. Werden die Maßnahmen und Ergebnisse von KOSTARS statistisch ausgewertet?
Wenn ja:
Bitte darstellen nach:
- Anzahl der Fälle,
- Anlass der Befassung,
- Art der Maßnahme,
- Ergebnis,
- Staatsangehörigkeit,
- Aufenthaltsstatus.
Wenn nein:
Warum nicht?
Siehe Antwort zu 29 und 30.
35. Wird erfasst, wie viele der durch KOSTARS bearbeiteten Personen wohnungslos, suchtkrank oder von weiteren sozialen Problemlagen betroffen sind?
Wenn nein:
Warum nicht?
36. Welche Rolle spielen soziale Problemlagen bei der Bewertung und Bearbeitung von Fällen durch KOSTARS?
37. Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn bei betroffenen Personen Unterstützungsbedarfe in den Bereichen Wohnungslosigkeit, Gesundheit oder Suchthilfe bestehen?
38. Wie wird sichergestellt, dass soziale Problemlagen nicht vorrangig durch aufenthaltsrechtliche oder ordnungspolitische Maßnahmen bearbeitet werden?
Eine Datenerhebung sowie Maßnahmen und soziale Problemlagen im Sinne der Fragestellungen sind kein Bestandteil des KOSTARS-Konzeptes.
VI. Kontrolle, Transparenz und mögliche Diskriminierungsrisiken bei KOSTARs?
39. Welche internen Vorgaben bestehen zur Vermeidung von Racial Profiling oder mittelbarer Diskriminierung im Zusammenhang mit der Arbeit von KOSTARS?
Siehe Drs. 23/775.
40. Welche Schulungen oder Fortbildungen erhalten die beteiligten Mitarbeitenden im Bereich Antidiskriminierung, Grundrechte und diskriminierungssensible Arbeit?
Das Fortbildungsangebot des Zentrums für Aus- und Fortbildung für Mitarbeitende und Führungskräfte richtet seinen Fokus auf eine mehrdimensionale Betrachtung von Vielfalt und damit einhergehender Diskriminierungen.
Im Übrigen siehe Drs. 23/3685. Die dort dargestellten Fortbildungsmaßnahmen betreffen den Umgang mit allen gesellschaftlichen Gruppen.
41. Wie wird überprüft, ob bestimmte Gruppen aufgrund von Staatsangehörigkeit, Herkunft, äußerem Erscheinungsbild oder Aufenthaltsstatus überproportional betroffen sind?
42. Liegen der zuständigen Behörde hierzu Auswertungen, Untersuchungen oder Bewertungen vor?
Wenn ja:
Bitte darstellen.
Maßnahmen im Sinne der Fragestellung sind bei der Polizei nicht vorgesehen.
43. Welche unabhängigen Beschwerde- und Kontrollmöglichkeiten bestehen für Personen, die sich durch Maßnahmen von KOSTARS diskriminiert oder unverhältnismäßig behandelt fühlen?
Siehe Antwort zu Frage 23.
44. Welche parlamentarische, behördliche oder externe Kontrolle der Arbeit von KOSTARS findet statt?
Betroffene haben die Möglichkeit, die gesetzlichen Rechtswege zu beschreiten und sich im Falle von Beschwerden an die zuständigen behördlichen Stellen zu wenden.
Die Arbeit von KOSTARS unterliegt den geltenden parlamentarischen, behördlichen und externen Kontrollmechanismen wie in allen anderen Arbeitsbereichen der jeweiligen Ämter.
Im Übrigen siehe Drs. 23/3685.
45. Welche Evaluation der Arbeit von KOSTARS ist vorgesehen und anhand welcher Kriterien wird deren Erfolg bewertet?
Siehe Drs. 23/4996.
46. Wie bewertet die zuständige Behörde die Kritik, dass durch die Verbindung von Sicherheits- und Migrationsverwaltung bestimmte Personengruppen stärker in den Fokus staatlicher Kontrolle geraten könnten?
Das Parlamentarische Fragerecht begründet einen Anspruch auf Auskünfte, nicht jedoch auf meinungsbildende Stellungnahmen [vergleiche Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH), Urteil vom 19.12.2008, 35/07, juris Rn. 177)], von denen die zuständigen Behörden deshalb auch im vorliegenden Fall absehen.
47. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass KOSTARS nicht zu einer verstärkten Kontrolle bestimmter Bevölkerungsgruppen aufgrund von Herkunft oder Aufenthaltsstatus führt?
Siehe Antwort zu 41.
48. Wie stellt die zuständige Behörde sicher, dass Grundrechte, Gleichbehandlung und der Schutz vor Diskriminierung bei allen Maßnahmen im Zusammenhang mit KOSTARS und der Ausweitung der Alkoholkonsumverbotszone gewährleistet werden?
Siehe Antwort zu 18 bis 20.
