Antwort: Kontrollen, Bußgelder, Platzverweise und Maßnahmen im öffentlichen Raum in speziellen Zonen im Bezirk Hamburg-Mitte
Im Bezirk Hamburg-Mitte bestehen unterschiedliche Zonen mit spezifischen Verboten und Gefahrenregelungen, darunter:
Waffenverbotszonen (z. B. Innenstadtlagen mit hoher Gewaltbelastung)
Glasflaschenverbotszonen (z. B. stark frequentierte öffentliche Plätze, Veranstaltungsbereiche)
Alkoholverbotszonen (z. B. Reeperbahn, St. Pauli, zentrale Innenstadtbereiche)
Kontaktverbotszonen (z. B. öffentliche Plätze, Haltestellen)
Sperrgebiete / Sperrgebotszonen (z. B. temporäre Sicherheitszonen bei Großveranstaltungen)
Bettelverbotszonen (z. B. HVV-Bereiche, Innenstadt)
Innenstadtbereiche mit hoher öffentlicher Präsenz
HVV-Bereiche (Haltestellen, Bahnhöfe, Zonen mit Fahrgastkontrollen)
Diese Zonen dienen laut Aussagen des Senates der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. In ihnen gelten spezifische Verbote und Regelungen, deren Umsetzung über Kontrollen, Präsenzstreifen, Platzverweise, Bußgelder / Ordnungsgelder und Strafverfolgungen erfolgt.
Alle Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder und Platzverweise werden von den Behörden erfasst, registriert und dokumentiert. Auch Menschen ohne festen Wohnsitz oder mit prekärer Wohnsituation können davon betroffen sein.
Die rechtlichen Grundlagen umfassen:
§§ 12a ff. SOG Hamburg – Platzverweise, Aufenthalts- und Gefahrenabwehrmaßnahmen
§§ 19, 23 HWG – Sondernutzung öffentlicher Wege, Verunreinigung
Spezifische Polizeiverordnungen / Verbotszonenregelungen – Waffen, Glasflaschen, Alkohol
Bettelverbot HVV – Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen2. Fragen an die Behörden2.1 Kontrollen und Streifen
| Anfrage nach § 27 BezVG | Drucksachen–Nr.: 23-1548 Datum: 11.05.2026 |
Beratungsfolge | ||
|---|---|---|
| Gremium | Datum | |
Antwort: Antwort: Kontrollen, Bußgelder, Platzverweise und Maßnahmen im öffentlichen Raum in speziellen Zonen im Bezirk Hamburg-Mitte (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)
Fragesteller: Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Carina Sickau, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken
Im Bezirk Hamburg-Mitte bestehen unterschiedliche Zonen mit spezifischen Verboten und Gefahrenregelungen, darunter:
- Waffenverbotszonen (z. B. Innenstadtlagen mit hoher Gewaltbelastung)
- Glasflaschenverbotszonen (z. B. stark frequentierte öffentliche Plätze, Veranstaltungsbereiche)
- Alkoholverbotszonen (z. B. Reeperbahn, St. Pauli, zentrale Innenstadtbereiche)
- Kontaktverbotszonen (z. B. öffentliche Plätze, Haltestellen)
- Sperrgebiete / Sperrgebotszonen (z. B. temporäre Sicherheitszonen bei Großveranstaltungen)
- Bettelverbotszonen (z. B. HVV-Bereiche, Innenstadt)
- Innenstadtbereiche mit hoher öffentlicher Präsenz
- HVV-Bereiche (Haltestellen, Bahnhöfe, Zonen mit Fahrgastkontrollen)
Diese Zonen dienen laut Aussagen des Senates der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. In ihnen gelten spezifische Verbote und Regelungen, deren Umsetzung über Kontrollen, Präsenzstreifen, Platzverweise, Bußgelder / Ordnungsgelder und Strafverfolgungen erfolgt.
Alle Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder und Platzverweise werden von den Behörden erfasst, registriert und dokumentiert. Auch Menschen ohne festen Wohnsitz oder mit prekärer Wohnsituation können davon betroffen sein.
Die rechtlichen Grundlagen umfassen:
§§ 12a ff. SOG Hamburg – Platzverweise, Aufenthalts- und Gefahrenabwehrmaßnahmen
§§ 19, 23 HWG – Sondernutzung öffentlicher Wege, Verunreinigung
Spezifische Polizeiverordnungen / Verbotszonenregelungen – Waffen, Glasflaschen, Alkohol
Bettelverbot HVV – Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen [2. Fragen an die Behörden2.1 Kontrollen und Streifen]
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt und die Innenbehörde:
Vorbemerkung der BIS:
Im Bezirk Hamburg-Mitte hat die Polizei Hamburg zusammen mit weiteren Akteuren verschiedene ordnungspolitische Maßnahmen umgesetzt, um den öffentlichen Raum nachhaltig zu entlasten und die allgemeine Sicherheit und Ordnung zu stärken. Die polizeilichen Maßnahmen tragen dazu bei, das Sicherheitsniveau zu steigern, präventiv Straftaten zu verhindern und das Wohlbefinden der Bevölkerung im öffentlichen Raum zu verbessern. So zeigt beispielsweise nach den Wahrnehmungen der Polizei die überwiegende Anzahl der von der Polizei überprüften Personen im Zusammenhang mit Kontrollen von Waffenverbotsgebieten großes Verständnis für die Maßnahmen und begrüßte diese ausdrücklich.
Waffenverbotsgebiete erstrecken sich auf die Bereiche Reeperbahn, Hansaplatz sowie den öffentlichen Nahverkehr und sind durch unterschiedliche Rechtsverordnungen geregelt. Ergänzend wurden zeitlich begrenzte Glasflaschenverbotszonen in bestimmten Straßen rund um die Reeperbahn und den Hansaplatz eingerichtet. Darüber hinaus gilt im Bereich des Hauptbahnhofes durchgängig ein Alkoholkonsumverbot.
Darüber hinaus untersagt die Sperrgebiets- und Kontaktverbotsverordnung in St. Georg die Anbahnung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt.
In den Stadtteilen St. Pauli und St. Georg hat die Polizei sogenannte „Gefährliche Orte Betäubungsmittel bzw. Gewalt“ eingerichtet. Der Senat informiert die Hamburgische Bürgerschaft regelmäßig über die darin erfolgten polizeilichen Maßnahmen. Zuletzt ist dies in der BÜ-Drs. 23/1865 zu den Maßnahmen im Jahr 2024 erfolgt. Bei den „Gefährlichen Orten“ bestehen Überschneidungen mit den vorgenannten Verbotsgebieten.
Die Erhebung statistischer Daten bei der Polizei erfolgt grundsätzlich quartalsweise sowie anhand von Ganzjahreszahlen. Ein spezifisches Controlling, das eine differenzierte Analyse nach einzelnen Verbotszonen ermöglicht, ist nicht vorhanden. Die verfügbaren Daten basieren teilweise auf Auswertungen im Zusammenhang mit Schwerpunkteinsätzen (SPE) der Polizei. Maßnahmen, die im Rahmen des allgemeinen Dienstbetriebes durch die Wachdienstgruppen der Polizeikommissariate (PK) getroffen werden, sind dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Statistische Erhebungen bei der Polizei erfolgen im Sinne der Fragestellung im Rahmen der gegenüber der Hamburgischen Bürgerschaft bestehenden Berichtspflichten sowie auf Grundlage polizeiinterner Vorgaben. Grundsätzlich werden statistische Daten nur dann erhoben, wenn dies für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
Die nachfolgend aufgeführten Zahlen zu polizeilichen Maßnahmen basieren auf den im Rahmen der regelmäßigen statistischen Erhebungen erfassten Daten. Diese Angaben stehen unter dem Vorbehalt einer vollständigen und korrekten Erfassung. Weitergehende Differenzierungen, beispielsweise nach einzelnen Verstößen, erfolgen im Rahmen der polizeilichen Statistik nicht. Darüberhinausgehende statistische Daten im Sinne der Fragestellungen werden von der Polizei nicht erhoben.
Bettelverbotszonen auf öffentlichen Wegen und Plätzen, die auf Grundlage von Rechtsverordnungen oder Gesetzen eingerichtet wurden, sind der Polizei Hamburg nicht bekannt.
Welche konkreten Bereiche mit der Bezeichnung „Innenstadtbereiche mit hoher öffentlicher Präsenz“ gemeint sind, ist für die Polizei nicht ersichtlich. Auch die Begrifflichkeiten „Sperrgebiete“ oder „Sperrgebotszonen“ im Zusammenhang mit beispielsweise temporären Sicherheitszonen bei Großveranstaltungen sind der Polizei Hamburg nicht bekannt.
Im Übrigen ist für die Beantwortung von Fragen zu Bereichen des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) der HVV selbst zuständig.
Die Auswertung der Ordnungswidrigkeitenmeldungen sowie der verhängten Bußgelder im vergangenen Jahr durch die Bußgeldstelle M6 kann ausschließlich für die Glasflaschenverbotszonen (im Bereich Reeperbahn, Hans-Albers-Platz, umliegende Straßen und S-Bahnhof Reeperbahn) sowie für die Alkoholverbotszone am Hauptbahnhof erfolgen. Für andere Gebiete wie Waffenverbotsgebiete, Kontaktverbotsgebiete usw. liegen M6 keine statistischen Daten vor, sodass hierzu keine Auswertung möglich ist.
Vorbemerkung des Bezirksamts:
Die Beantwortung der Fragen ist teilweise nicht möglich, da die Gebiete, auf die die Fragen bezogen sind, nicht abschließend in ihrer Gesamtheit der Stabsstelle Veranstaltungs- und Kontrollwesen bekannt sind. Daher kann keine gebietsbezogene Auswertung erfolgen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt, sofern möglich, allgemein.
Dies vorausgeschickt, beantworten das Bezirksamt, die Behörde für Inneres und Sport (BIS) und die Behörde für Verkehr und Mobilität (BVM) die Fragen wie folgt:
1. Einsatzstatistik
1.1 Wie viele Kontrollen wurden in den letzten 12 Monaten in den einzelnen Gefahrengebieten / Zonen durchgeführt?
Von den in der Einleitung genannten Verbotsgebieten fällt lediglich das Glasflaschenverbotsgesetz in Teilen in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes. Die Zuständigkeit des Bezirksamtes beschränkt sich auf die Ahndung von Verstößen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Glasflaschen. Die Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen gegen das Verbot des Mitführens von Glasflaschen liegt hingegen bei der Behörde für Inneres und Sport. Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt das Bezirksamt anlassbezogene Kontrollen durch.
Im Frühjahr 2025 wurde die bislang geduldete Praxis des Umschüttens von Glasflaschen in Plastikbecher – die eigentlich den erlaubnispflichtigen Tatbestand des Ausschanks alkoholischer Getränke nach dem Gaststättengesetz erfüllt – in Absprache mit der Polizei aufgehoben. In diesem Zusammenhang wurden alle betroffenen Kioske persönlich aufgesucht sowie über die geänderte Verwaltungspraxis informiert und beraten. Im weiteren Verlauf wurde zudem ein Informationsschreiben versandt. In den darauffolgenden Wochen fanden weitere Kontrollen statt. Dabei wurde in einem Fall ein unerlaubter Abverkauf von Glasflaschen sowie in wenigen Fällen ein unerlaubter Ausschank alkoholischer Getränke durch das Umfüllen von Glasflaschen in Plastikbecher festgestellt.
1.2 Wie viele Einsätze von Polizei-, Quadrostreife-, Ordnungsdienst- oder Präsenzstreifen fanden in diesen Zonen statt?
Durch den Bezirklichen Kontrolldienst finden i.d.R. anlassbezogene Kontrollen statt.
Bestreifungen finden in der Innenstadt in Zusammenarbeit mit dem Polizeikommissariat (PK) 14, sowie in St. Georg rund um den Steindamm zusammen mit dem PK11, den WasteWatchern der Stadtreinigung sowie dem Landesbetrieb Verkehr (LBV) Parkraummanagement und ggf. der Hochbahnwache statt. Diese Streifen sind jeweils zweimal pro Woche angesetzt.
1.3 Wie oft waren diese Streifen mit Kontrollen im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten (z. B. Verstöße gegen Verbotszonen) befasst?
Im Rahmen der Streifen werden auch Ordnungswidrigkeiten festgestellt. Eine statistische Auswertung, wie viele Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Streife entstanden sind, gibt es nicht. Das würde die Durchsicht von rund 1.500 Berichten erforderlich machen.
1.4 Wie viele Menschen wurden insgesamt kontrolliert, aufgeschlüsselt nach Zone / Gefahrengebiet und Wohnstatus?
Der Bezirkliche Kontrolldienst führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung.
BVM
Es wurden im Jahr 2025 in den Bereichen der Hochbahn und der S-Bahn im gesamten hvv-Bereich die folgende Anzahl der Fahrgäste kontrolliert. Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben.
Verkehrsunternehmen | Anzahl der gesamtgeprüften Fahrgäste |
S-Bahn Hamburg | 4.949.945 |
Hochbahn | 4.339.103 |
Im 1. Quartal 2026 wurde die folgende Anzahl an Fahrgästen kontrolliert:
Verkehrsunternehmen | Anzahl der gesamtgeprüften Fahrgäste |
S-Bahn Hamburg | 1.116.835 |
Hochbahn | 952.073 |
Zu den Ziffern 1.2-1.4 werden keine Daten erhoben.
BIS
Zu den Fragen 1.1. bis 1.4.:
Die Polizei erhebt quartalsweise Daten zu polizeilichen Maßnahmen im Waffenverbotsgebiet St. Pauli. In diesem Zusammenhang sind für das Verbotsgebiet im Jahr 2025 folgende Maßnahmen im Sinne der Fragestellungen registriert worden:
Zu den in den Bereichen der PK 11 und PK 15 an den gefährlichen Orten Betäubungsmittel (BtM) und Gewalt im Jahr 2025 getroffenen Maßnahmen siehe folgende Tabelle:
Im Rahmen der „Allianz sicherer Hauptbahnhof“ sind im Betrachtungszeitraum 1. Februar 2025 bis 28. Februar 2026 von der Polizei Hamburg insgesamt 26 SPE registriert worden, bei denen 8.832 Personen überprüft wurden.
Für die Quattrostreife erfolgt eine monatliche statistische Erfassung der von den beteiligten Kooperationspartnern (Deutsche Bahn Sicherheit, Hamburg Hochbahnwache, Bundespolizei und Polizei Hamburg) getroffenen Maßnahmen. Im Betrachtungszeitraum 1. Februar 2025 bis 28. Februar 2026 waren dies im Sinne der Fragestellung:
| Maßnahme | Überprüfte Personen | Gefertigte Strafanzeigen | Durchsetzung Hausrecht |
| Anzahl | 22.870 | 5.463 | 741 |
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
2. Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder und Platzverweise
2.1 Wie viele Ordnungswidrigkeitsmeldungen wurden in den einzelnen Zonen im letzten Jahr registriert?
siehe Vorbemerkung
2.2 Wie viele Bußgelder wurden insgesamt verhängt?
Bitte aufschlüsseln nach Zone / Gefahrengebiet sowie nach Wohnstatus der betroffenen Personen (mit festem Wohnsitz, ohne festen Wohnsitz / ohne festen Aufenthaltsstatus)
siehe Vorbemerkung
BIS
Die nachfolgenden Daten wurden durch manuelle Auswertungen im Justiziariat der Polizei erhoben, das für die Sachbearbeitung von Verstößen gegen die Regelungen der Kontaktverbotsverordnung sowie gegen die Waffenverbots- und Glasflaschenverbotszonen zuständig ist. Die Angaben für das Jahr 2025 stehen unter dem Vorbehalt einer vollständigen und korrekten Erfassung.
Die Differenz zwischen der Anzahl der registrierten Ordnungswidrigkeitenanzeigen und der tatsächlich verhängten Bußgelder ergibt sich zum einen daraus, dass bereits beim Eingang festgestellte Anzeigen gegen Personen ohne festen Wohnsitz nicht weiterverfolgt, werden können. Zum anderen sind in der Differenz auch jene Verfahren enthalten, die sich zum Zeitpunkt der Auswertung noch in Bearbeitung befinden und für die noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
Im vergangenen Jahr (2025) wurden in der Alkoholverbotszone von der Bußgeldstelle M6 insgesamt 28 Ordnungswidrigkeitenmeldungen registriert, davon 23 wegen des verbotswidrigen Verzehrs und fünf wegen des Mitführens alkoholischer Getränke im Geltungsbereich der Verordnung. Daraus resultierten zwölf verhängte Bußgelder. In der Glasflaschenverbotszone wurden im Zeitraum von August bis Dezember 2025 insgesamt 505 Ordnungswidrigkeitenmeldungen erfasst und 281 Bußgelder ausgesprochen. Es ist zu beachten, dass die Zahl der verhängten Bußgelder nicht zwangsläufig der Zahl, der im gleichen Zeitraum festgestellten Ordnungswidrigkeiten entspricht, da die Bearbeitung der Fälle teilweise zeitverzögert erfolgt und sich die ausgesprochenen Bußgelder auch auf Ordnungswidrigkeiten aus dem Vorjahr beziehen können.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
2.3 Wie viele Platzverweise wurden insgesamt ausgesprochen?
Bitte ebenfalls aufschlüsseln nach Zone / Gefahrengebiet und Wohnstatus sowie nach der aussprechenden Stelle (Polizei-, Ordnungsdienst- oder Präsenzstreifen)
Der Bezirkliche Kontrolldienst spricht keine Platzverweise aus.
BIS
Für den Bereich der Sperrgebiets- und Kontaktverbotsverordnung hat die Polizei im Jahr 2025 insgesamt 1.445 Platzverweise erteilt.
Im Übrigen siehe 2.1. und 2.2. sowie Vorbemerkung.
2.4 Wie viele Strafverfolgungen / Anzeigen, und Bußgeldverfahren wurden eingeleitet?
Bitte aufschlüsseln nach Zone / Gefahrengebiet sowie nach Wohnstatus der betroffenen Personen (mit festem Wohnsitz, ohne festen Wohnsitz / ohne festen Aufenthaltsstatus)
siehe Vorbemerkung
BIS:
Siehe 2.1. und 2.2. sowie Vorbemerkung.
2.5 Welche Mechanismen zur Dokumentation und Registrierung von Bußgeldern, Platzverweisen und anderen Ordnungsmaßnahmen bestehen, und wie werden diese statistisch ausgewertet?
Bußgeldverfahren werden aktuell in Papierakten geführt. Eine statistische Auswertung findet nicht statt. Im Rahmen von SKAs regelhaft abgefragte Zahlen werden separat in Excel-Listen zur statistischen Auswertung vorgehalten.
Im Rahmen der Einführung des Fachverfahrens owi21 zur Bearbeitung von Bußgeldern in der Bezirksverwaltung wird eine Auswertung über PowerBI realisiert.
BVM
Durch die Verkehrsunternehmen werden nur Vertragsstrafen ausgestellt.
Durch die Verkehrsunternehmen werden keine Bußgelder verhängt (Ausstellung von Vertragsstrafen).
„Platzverweise“ können nur durch die Polizei ausgestellt werden, die Verkehrsunternehmen können lediglich Hausrechtsmaßnahmen ergreifen.
Bei der HOCHBAHN wurden die folgenden Verstöße festgestellt:
Verstöße gegen die Beförderungsbedingungen (Verstoß gegen Rauchverbot, Alkoholkonsumverbot, Musizier- und Bettelverbot): 5.872 Vertragsstrafen
Fahrgeldhinterziehungen (Forderung eines erhöhten Beförderungsentgelts): 84.238
Hausrechtsmaßnahmen: 30.022 (Verweise aus den Anlagen, Hausverbote, Anzeigen bzgl. Hausfriedensbruch)
Bei der S-Bahn wurden die folgenden Verstöße festgestellt:
Eine gesonderte Statistik von betroffenen Personen (mit festem Wohnsitz, ohne festen Wohnsitz / ohne festen Aufenthaltsstatus) wird nicht erhoben.
Es gibt keine speziellen Kontrollen zur Einhaltung des Bettelverbotes. Diese Verstöße werden im Rahmen der regulären Kontrollen festgestellt.
S-Bahn Hamburg | Anzahl verhängter Vertragsstrafen wegen Bettelns |
2025 | 1704 |
Januar – März 2026 | 440 |
Es gibt keine speziellen Kontrollen zur Einhaltung des Alkoholkonsumverbots. Diese Verstöße werden im Rahmen der regulären Kontrollen festgestellt.
S-Bahn Hamburg | Festgestellte Verstöße wegen Alkoholkonsumverbot |
2025 | 5404 |
Januar – März 22026 | 1454 |
Für das Jahr 2025 wurden 672 Hausverbote ausgestellt, sie umfassen sämtliche Hausverbote im gesamten S-Bahn-Netz und beziehen sich nicht ausschließlich auf den Tatbestand des Bettelns. Hausverbote werden aus unterschiedlichen Gründen ausgesprochen, darunter auch Betteln, aber ebenso andere Verstöße wie aggressives Verhalten.
BIS:
Die von den Polizeikräften durchgeführten Maßnahmen werden grundsätzlich schriftlich im elektronischen Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei erfasst. Die erstellten Berichte werden anschließend in der Regel elektronisch an die jeweils zuständigen Dienststellen zur weiteren Bearbeitung oder Ahndung übermittelt. Platzverweise, Aufenthaltsverbote und Ingewahrsamnahmen werden zusätzlich elektronisch im polizeilichen Auskunfts- und Informationssystem dokumentiert.
Maßnahmen im Zusammenhang mit SPE werden von der Polizei nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme grundsätzlich händisch erfasst und gezählt.
Die Dokumentation und Registrierung von Bußgeldern in den Glasflaschen- und Alkoholverbotszonen erfolgt durch die Bußgeldstelle M6 mittels standardisierter Verfahren im Fachverfahren owi21. Die im Fachverfahren erfassten Daten, einschließlich personenbezogener Angaben, stehen aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben und der daraus folgenden kurzen Speicherfristen nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung. Nicht personenbezogene Daten werden anschließend in das Datawarehouse (DWH) überführt, das als zentrales System zur strukturierten Ablage und Auswertung von Verwaltungsdaten dient. Die statistische Auswertung der erfassten Anzeigen und Maßnahmen erfolgt ebenfalls im Datawarehouse (DWH) in Berichtsform. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Die Speicherdauer der elektronischen Vorgangsdaten richtet sich nach den jeweils einschlägigen rechtlichen Vorgaben und den gesetzlich vorgeschriebenen Löschfristen.
3 Schutzbedarfe für besonders schutzbedürftige Menschen
3.1Welche Maßnahmen werden getroffen, um besonders schutzbedürftige Menschen während der Kontrollen zu berücksichtigen.
Bitte einzeln Aufführen für
3.1.1 alte Menschen,
3.1.2 Menschen mit chronischen oder
3.1.3 psychischen Erkrankungen
3.1.4 sowie Menschen mit einer Behinderung.
Die Vorgehensweisen werden individuell und situativ gewählt. Eine verallgemeinernde Darstellung ist nicht möglich. Im Rahmen der Räumung von Lagerstätten wird regelhaft die Koordinierungsstelle Obdachlosigkeit mit einbezogen bzw. vorab davon unterrichtet.
BVM
Die HOCHBAHN-Wache schult alle Mitarbeitenden im Umgang mit besonderen Personengruppen
Für die Mitarbeitenden der S-Bahn gilt, dass jeder Reisende als besonders schützenswert betrachtet wird. Darüber hinaus gehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Personen, die Hilfe benötigen, besonders behutsam und rücksichtsvoll um.
BIS
Das Selbstverständnis der Polizei umfasst den respektvollen Umgang mit dem polizeilichen Gegenüber. Hierbei steht die Wahrung der Menschenwürde stets im Mittelpunkt. Um dies sicherzustellen, werden die Einsatzkräfte durch gezielte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen frühzeitig geschult. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Vermittlung von Kommunikationsstrategien sowie der Sensibilisierung für die Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Kontext vulnerabler Personengruppen. Hierbei werden insbesondere die individuellen Bedürfnisse von Personen während polizeilicher Kontrollen berücksichtigt.
Seit 2025 bietet die Akademie (AK) der Polizei einen zweitägigen Lehrgang „Herausforderung Demenz“ sowie einen eintägigen Lehrgang „Demenz im Straßenverkehr“ an. Die Inhalte dieser Lehrgänge sind zudem seit Jahren fester Bestandteil der Ausbildung für polizeiliche Nachwuchskräfte. Das Thema „Umgang mit psychisch Erkrankten“ wird an der AK durch einen externen Dozenten vermittelt. Darüber hinaus entwickelt die Forschungsstelle für strategische Polizeiforschung derzeit einen eigenen Fortbildungslehrgang zu diesem Themenbereich.
Auch in den Seminaren „Umgang mit Konflikten“ der AK der Polizei wird das Thema „schutzbedürftige Menschen“ im Zusammenhang mit Kommunikationsstrategien, insbesondere einer adressatengerechten Ansprache, behandelt. Ziel all dieser Maßnahmen ist es, die Beschäftigten der Polizei für die Belange aller Menschen, insbesondere schutzbedürftiger Personen, zu sensibilisieren und einen respektvollen sowie würdevollen Umgang während polizeilicher Maßnahmen sicherzustellen.
4 Öffentliches Lagern
4.1 Wie wird der Aufenthalt und das Lagern von Personen im öffentlichen Raum kontrolliert und ggf. sanktioniert, insbesondere in den Gefahrengebieten / Zonen und Fußgängerzonen?
Lagerstätten (z.B. Zelte, Matratzen, etc.) auf öffentlichem Grund sind Sondernutzungen, die der Erlaubnispflicht unterliegen. Das Bezirksamt wird im Rahmen von Beschwerden auf diese Lagerstätten aufmerksam gemacht. Die Lagerstätte wird aufgesucht,
bewertet und ggf. eine Aufforderung zur Räumung hinterlassen. Wird dieser Aufforderung nicht gefolgt, wird die Lagerstätte geräumt und durch die Stadtreinigung entsorgt. Im Rahmen der Räumung von Lagerstätten wird regelhaft die Koordinierungsstelle Obdachlosigkeit mit einbezogen bzw. vorab davon unterrichtet.
BIS
Kontrollen im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei unabhängig von bestehenden Verbotszonen oder als gefährlich eingestuften Orten durchgeführt. Sie erfolgen im Rahmen regelmäßiger Präsenzstreifen an Örtlichkeiten, an denen sich nach polizeilichen Erkenntnissen oder auf Grundlage von Hinweisen aus der Bevölkerung regelmäßig Personen niederlassen.
Als mögliche Sanktionen kommen Platzverweise, Aufenthaltsverbote, Ingewahrsamnahmen sowie die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass die angetroffenen Personen nach Ansprache durch die Polizeikräfte in der Vergangenheit überwiegend kooperativ reagierten und sich häufig selbstständig entfernten. Daher waren weitergehende Maßnahmen zur Sanktionierung des Aufenthalts oder des Lagerns bislang nur in Ausnahmefällen erforderlich.
Im Übrigen siehe Bürgerschafts-Drs. 22/11409.
4.2 Welche rechtlichen Grundlagen (SOG, HWG, Satzungen, Verbotszonenregelungen) werden dabei angewendet?
Hamburgisches Wegegesetz (HWG), Grün- und Erholungsanlagen-Verordnung, Landeswaldgesetz je nach Lage
BIS
Rechtsgrundlagen für die polizeilichen Maßnahmen sind das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) sowie in subsidiärer Zuständigkeit für das zuständige Bezirksamt das Hamburgische Wegegesetz (HWG) und die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen.
4.3 Wie werden besonders gefährdete oder schutzbedürftige Menschen bei Maßnahmen im öffentlichen Raum berücksichtigt?
Die Bezirkliche Koordinierungsstelle Obdachlosigkeit wird mit einbezogen und schaltet wiederum die Straßensozialarbeit ein.
Ansonsten siehe Antwort zu Frage 3.1
BVM
Es erfolgen regelmäßige Bestreifungen durch den Sicherheitsdienst im Hausrechtsbereich der HOCHBAHN (kein öffentlicher Raum) durch die HOCHBAHN-Wache.
Auch die S-Bahnwache bestreift lediglich die Hausrechtsbereiche.
Die rechtlichen Grundlagen sind die Beförderungsbedingungen des hvv.
Die Mitarbeitenden der HOCHBAHN-Wache geben bei Bedarf Flyer mit Hilfsangeboten und -einrichtungen an die betroffenen Personen aus. Außerdem wird bei extremer Kälte das Kältemobil angefordert. Zusätzlich besteht ein regelmäßiger Austausch mit sozialen Einrichtungen.
BIS
Die Beschäftigten der Polizei stehen im Bezirk Hamburg-Mitte nahezu jeden Morgen im Innenstadtbereich regelmäßig in Kontakt mit obdachlosen Personen und vereinzelt auch mit Betäubungsmittelkonsumieren-den. In geringerem Umfang trifft dies ebenfalls auf die Stadtteile Wilhelmsburg, Hamm und Horn zu. Bei Bedarf werden durch die Polizei Hilfsmaßnahmen eingeleitet, etwa indem bei medizinischen Notfällen ein Rettungswagen angefordert wird oder Hinweise auf bestehende Unterstützungsangebote gegeben werden. Hilfsbedürftigen Menschen werden regelmäßig Möglichkeiten und Angebote zur Unterstützung aufgezeigt. Dazu gehört auch, dass auf soziale Anlaufstellen wie beispielsweise die Tafel Wilhelmsburg oder PikAs verwiesen oder aktiv der Kontakt zu diesen Institutionen hergestellt wird.
Erforderlichenfalls werden entsprechende Berichte an das Bezirksamt Hamburg-Mitte übermittelt. Die Koordinierungsstelle Obdachlosigkeit im Bezirksamt steht in engem Austausch mit der Polizei und koordiniert parallel Maßnahmen, bei denen auch die Straßensozialarbeit sowie der Bezirkliche Kontrolldienst eingebunden sind.
Im Übrigen siehe Bürgerschafts-Drs. 22/11409.
