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Antwort: Fachanweisung Bauleitplanung / B-Plan 102 - Spreehafenviertel

Anfrage nach § 27 BezVG

Drucksachen–Nr.: 23-0863
Datum: 21.08.2025


Beratungsfolge
 GremiumDatum

Antwort: Fachanweisung Bauleitplanung / B-Plan 102 - Spreehafenviertel (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Fragestellerinnen und Fragesteller: Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken

Sachverhalt:

Einleitung für die Fragen:

Verfahren über die Aufstellung von Bebauungsplänen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Planung und Erlass von Innen- und Außenbereichsverordnungen und städtebaulichen Erhaltungsverordnungen in der Verantwortung der Bezirke

In der auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz erlassenen Fachanweisung Bauleitplanung – Verfahren über die Aufstellung von Bebauungsplänen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Planung und Erlass von Innen- und Außenbereichsverordnungen in der Verantwortung der Bezirke (nachfolgend „Fachanweisung Bauleitplanung“) werden die verbindlichen Verfahrensschritte im Bebauungsplanverfahren festgelegt, um so die Einheitlichkeit der Durchführung von Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu sichern. Die konkreten Vorgaben aus Globalrichtlinien, Fachanweisungen und anderen Senats- und Bürgerschaftsbeschlüssen sind zu beachten.

Mit der Fachanweisung sollen die Verfahren über die Aufstellung und Feststellung von Bebauungsplänen für die Bürgerinnen und Bürger vergleichbar gemacht werden. Diese Bürgernähe wird von uns ausdrücklich begrüßt!

Im Anschluss an die schriftliche Stellungnahme zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 2 BauGB ist für alle Bebauungsplan-Verfahren und Verordnungen nach den §§ 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB zu einem Arbeitskreis I einzuladen.

Die Hinweise und die Leitfäden sind bei der Planaufstellung zu berücksichtigen. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) schreibt diese Unterlagen regelmäßig fort.


Dies vorweggeschickt fragen wir mit Bezug auf den B-Plan 102 – Spreehafenviertel:

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte und die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) beantworten die Fragen wie folgt:

Vorbemerkung

Mit der Fachanweisung Bauleitplanung und der Pflege der Liste der an den Verfahren zu beteiligenden Stellen sichert die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen als Fachaufsicht der bezirklichen Fachämter Stadt- und Landschaftsplanung einen einheitlichen Ablauf bei Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in allen Bezirken, ein geregeltes Vorgehen zur Abstimmung von Planungsinhalten und eine rechtssichere Abwägung durch die Ermittlung aller in der Planung zu berücksichtigenden Belange.

Die Liste der zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Sinne des §4 BauGB enthält regelhaft sämtliche ggf. zu beteiligende Stellen. Dazu gehören u.a. die verschiedenen Fachämter des jeweiligen Bezirksamts, alle von einer Planung potenziell betroffenen Fachbehörden (bzw. entsprechende Ämter und Abteilungen in den Fachbehörden), sowie Leitungsträger. Einige dieser Stellen sind nur zu beteiligen, wenn das Plangebiet in einem bestimmten räumlichen Bereich liegt oder bestimmte Planungsinhalte hat.

1.
Der Kreis, der zu Arbeitskreisen einzuladen ist, sowie die am Verfahren zu beteiligenden Dienststellen, sind in der „Verteilerliste" von BSW/LP festgelegt. Ergänzt wird der Kreis um die für das jeweilige Verfahren zusätzlichen sonstigen erforderlichen Träger öffentlicher Belange. Uns liegt diese „Verteilerliste“ nicht vor.

Frage: Wann haben die Arbeitskreise stattgefunden?

Der Arbeitskreis zum Bebauungsplanverfahren Wilhelmsburg 102 hat noch nicht stattgefunden.

Frage: Welche Abteilungen waren nach dieser „Verteilerliste“ zu den Arbeitskreisen einzuladen, welche haben tatsächlich teilgenommen?

Welche (insbesondere der optional zu beteiligenden) Stellen aus der o.g. Liste in einem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen und zu den Arbeitskreisen einzuladen sind, entscheidet das zuständige Bezirksamt in Abhängigkeit von dem konkreten Planverfahren in eigener Verantwortung. Arbeitskreise sind grundsätzlich FHH-intern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Stellen trotz Einladung an einem Arbeitskreis nicht teilnehmen, weil sie mit der Planung die von ihnen zu vertretenden fachlichen Belange nicht oder nur geringfügig betroffen sehen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Der Arbeitskreis zum Bebauungsplanverfahren Wilhelmsburg 102 hat noch nicht stattgefunden.


2.
Nach Ziff. 2.2.1 der Fachanweisung Bauleitplanung sind die konkreten Vorgaben aus Globalrichtlinien, Fachanweisungen und anderen Senats- und Bürgerschaftsbeschlüssen zu beachten. Außerdem sind gem. Ziff. 3 der Fachanweisung Bauleitplanung die „Hinweise für die Ausarbeitung von Bebauungsplänen“ und die Leitfäden zu Einzel- und Spezialthemen in der Bauleitplanung bei der Planaufstellung zu berücksichtigen.

Die Begriffe „zu beachten“ und „zu berücksichtigen“ eröffnen einen weiten Verständnisspielraum.

Frage: Durch wen wird dieser Spielraum eingegrenzt bzw. werden die Begriffe definiert? Welches Begriffsverständnis
bzw. welche Definition dieser Begriffe hat das Bezirksamt in Anwendung der Fachanweisung Bauleitplanung verwendet?

Die Begriffe „zu beachten“ und „zu berücksichtigen“ sind in der Rechtspraxis klar definiert. „Zu beachten“ stellt eine „Muss-Vorschrift“ dar und bedeutet, dass die betroffenen Regelungen und Vorgaben einzuhalten sind. „Zu berücksichtigen“ ist eine „Soll-Vorschrift“ und bedeutet (je nach Zusammenhang), dass eine Auseinandersetzung erfolgen soll bzw. die entsprechenden Sachverhalte in eine Abwägung einzustellen sind bzw. dass in begründeten Fällen Abweichungen möglich sind. Das Begriffsverständnis der beiden Formulierungen ist zwischen den Bezirksämtern und der BSW nicht strittig.

Der BSW liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Bezirksamt Hamburg-Mitte die Fachanweisung beim Bebauungsplanverfahren Wilhelmsburg 102 nicht beachtet hat.

Nach Aussage des Bezirksamts Hamburg-Mitte wurden im bisherigen Bebauungsplanverfahren Wilhelmsburg 102 alle durch die BSW im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme genannten zu berücksichtigenden Planungen berücksichtigt.


3.
Gemäß Ziff. 6 der Fachanweisung Bauleitplanung ist die Fachanweisung zum 28.02.2018 in Kraft getreten und ist mit Ablauf des 28.02.2023 außer Kraft getreten.

Frage: Gibt es in der Zwischenzeit eine aktualisierte oder neue Fachanweisung zu den Verfahren über die Aufstellung von Bebauungsplänen in der Verantwortung der Bezirke? Wenn ja, bitte der Antwort beifügen und Fundstelle benennen.

Eine aktualisierte Fachanweisung Bauleitplanung befindet sich derzeit in Erarbeitung. Diese sollte ursprünglich die Änderungen des Baugesetzbuchs, die im Gesetzgebungsverfahren im Herbst 2024 vorgesehen waren, abbilden und operationalisieren. Dadurch, dass das Gesetzgebungsverfahren bekanntlich auf Bundesebene nicht abgeschlossen wurde, musste die Fachanweisung inhaltlich erneut angepasst werden. Auch das derzeit laufende Verfahren zur Änderung des Baugesetzbuchs, u.a. mit der Einführung des sog. „Bauturbo“ in §246e BauGB, wird voraussichtlich Anpassungsbedarf in der Fachanweisung erzeugen. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Prozesses zum Hamburg Standard auch Optimierungsmaßnahmen für Bebauungsplanverfahren erarbeitet, die zu einer Beschleunigung und Vereinfachung und damit zu einer gewissen Kostenreduzierung beitragen sollen. Zur Konkretisierung dieser Maßnahmen laufen derzeit Abstimmungen zwischen der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, den Bezirksämtern und den Fachbehörden.

Der Erlass der neuen Fachanweisung ist nach Abschluss dieses Prozesses in 2026 vorgesehen. Im Einvernehmen zwischen der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen wird bis zum Erlass der neuen Fachanweisung in den Bauleitplanverfahren entsprechend der ausgelaufenen Fachanweisung verfahren.

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