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Antwort: Komplex Merkenstraße 24 ehemaliges Haus der Jugend

Große Anfrage nach § 24 BezVG und Antwort des Bezirksamtes.

Große Anfrage nach § 24 BezVG

Drucksachen–Nr.: 23-0354
Datum: 06.01.2025


Beratungsfolge
 GremiumDatum

Antwort: Komplex Merkenstraße 24 ehemaliges Haus der Jugend (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)


Fragestellerinnen und Fragesteller:
Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken


Einleitung für die Fragen:

Die Wogen um die Zwischennutzung der Räumlichkeiten Merkenstraße 24 durch die Elternschule scheinen sich geglättet zu haben. Die Zwischennutzung ist bis zur Vollendung der Renovierung des Lorenzenweg (wahrscheinlich 2026) gesichert. Dies hat der Bezirksamtsleiter in der Sitzung der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte am 21.11.2024 zugesichert.

Allerdings gibt es Irritationen im Zusammenhang der Vergabe der dauerhaften Nutzung der Räumlichkeiten an die Kinderwerkstatt Horn.

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:

1. Ist es gesichert, dass die Elternschule die Räumlichkeiten in der Merkenstraße 24 so lange nutzen kann, bis sie in ihre alten Räumlichkeiten zurückkehren kann?
Wenn nein, warum nicht und gibt es bereits für diesen Fall eine Alternative für die Elternschule?

Die Elternschule nutzt aktuell die Räumlichkeiten in der Merkenstraße 24. Diese sind jedoch nur eingeschränkt für die Angebote der Elternschule geeignet und bieten keine Alternative bis zur Rückkehr in die alten Räumlichkeiten. Teilangebote finden bereits an zwei alternativen Standorten in der Billstedter Hauptstraße statt. Diese Interimsnutzungen außerhalb der Merkenstraße werden zeitnah weiter ausgebaut, damit die Angebote der Elternschule perspektivisch in unmittelbarer Nähe zueinander verortet werden können.


2. Wann ist damit zu rechnen, dass die Elternschule in ihre alten Räume zurückkehren kann und ist sie in der Zwischenzeit alleiniger Nutzer der Räumlichkeiten Merkenstraße 24?

Eine kurzfriste Rückkehr lässt sich bedauerlicherweise nicht verwirklichen. Für das Gebäude Lorenzenweg 2a ist die Erstellung eines Sanierungsfahrplanes beauftragt worden, hieraus wird das weitere Vorgehen und ein Zeitplan abgeleitet. Zur Nutzung siehe Antwort zu Frage Nr.1.

3. Ist es richtig, dass es zur langfristigen Nutzung der Merkenstraße 24 ein Interessenbekundungsverfahren gegeben hat, das ohne Ergebnis beendet worden ist?
Wenn ja, warum?

Das Interessenbekundungsverfahren (IBV) wurde ohne Ergebnis beendet, da massive Mängel und Gesundheitsgefährdungen im Lorenzenweg 2a zu einer sofortigen Schließung des Gebäudes führten und die Angebote der Elternschule im Gebäude Merkenstraße 24 verortet wurden.
Dieses war dringend erforderlich, um die Angebote der Elternschule für die Familien in Billstedt nahtlos aufrecht erhalten zu können.


4. Ist es richtig, dass die zukünftige Nutzung der Räumlichkeiten Merkenstraße 24 an die Kinderwerkstatt Horn vergeben worden ist?
Wenn ja, auf Grund welcher Kriterien erfolgte die Vergabe an diese Einrichtung?

Mit der Drs. 22-4744 vom 24.06.2024 wurde durch den Jugendhilfeausschuss (JHA) beschlossen, das Gebäude Merkenstraße 24, 22117 Hamburg zum schnellstmöglichen Zeitpunkt für die Angebote der Kinderwerkstatt (Träger: Jugendarbeit Horn e.V.) bereitzustellen. Die Umsetzung des Beschlusses erfolgt aktuell in Abstimmung mit der Elternschule und dem Träger.


5. Ist es richtig, dass es vor der Vergabe kein Ausschreibungsverfahren gegeben hat?
Wenn ja, welche Gründe und welche rechtlichen Voraussetzungen hat es für den Verzicht auf eine Ausschreibung gegeben?

Nach Beschluss der Drs. 22-4744 wurde kein erneutes Ausschreibungsverfahren durchgeführt, da der zukünftige Nutzer im Beschluss benannt wurde.


6. Sind die anderen an diesem Projekt interessierten Träger über den Entscheidungsprozess und die Gründe der Entscheidung informiert worden?
Wenn nein, warum nicht?
Wurde beim Entscheidungsprozess die Transparenz zu den anderen beteiligten Trägern im Interessenbekundungsverfahren eingehalten und konnten diese sich während des Verfahrens dazu äußern?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, in welcher Form?

Die beteiligten Träger wurden über die Beendigung des IBV informiert. Begründung siehe Antwort zu Frage Nr.3.
Zur Drs. 22-4744 gab es eine Diskussion im öffentlichen Teil des JHA und Informationen über das Bürgerinformationssystem.


7. Warum wird der Träger der Jugendhilfe "Jugendwerkstatt Horn" im Bereich der Merkenstraße 24 mit hohen finanziellen Aufwand zusätzlich dort eingerichtet/ aufgebaut, obwohl bereits geeignete Träger vor Ort sind, wird davon ausgegangen das die angegebene Zielgruppe "Jugendliche aus Horn" dem Träger bis zur Merkenstraße 24 folgen?

Die Erwägungen des Jugendhilfeausschusses sind der Präambel der Drs. 22-4744 zu entnehmen. Darüber hinaus wird auf das Protokoll der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 24.06.2024 verwiesen.


8. Stimmte die Entscheidung das Interessenbekundungsverfahren zur Suche nach geeigneten Trägern in der Merkenstraße 24 vorzeitig abzubrechen, im Sinne der Rechtmäßigkeit mit den Gesetzen und Verordnungen, insbesondere dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) überein?
Wenn ja, bitte die dazu gehörigen Gesetzesgrundlagen und Verordnungen erläutern.


Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – regelt die Verantwortung der öffentlichen Jugendhilfe in Deutschland, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten für Kinder, Jugendliche und deren Familien. Die Vorgaben zur Ausschreibung und Vergabe im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe müssen transparent, nichtdiskriminierend und dem Wohl der Kinder und Jugendlichen dienlich sein.

Das vorzeitige Abbrechen eines Interessenbekundungsverfahrens (IBV) zur langfristigen Nutzung öffentlicher Einrichtungen, wie es hier der Fall bei der Merkenstraße 24 war, muss durch triftige und nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn durch unvorhergesehene Umstände wie dringende Bedarfe, Sicherheitsbedenken oder ähnliche Notwendigkeiten eine sofortige Entscheidung erforderlich wird. Siehe auch Antwort zu Frage Nr.3.

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