Pacht im Grabeland in Georgswerder

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Große Anfrage und Antwort der Finanzbehörde

Anfrage nach § 27 BezVG

Fraktion DIE LINKE                                                                     

 

Drucksachen–Nr.: 22-0153

Datum: 11.10.2019

 

Antwort: Pacht im Grabeland in Georgswerder (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)


Fragesteller: Ina Morgenroth, Stefan Dührkop, Steffen Leipnitz, Theresa Jakob, Alexander Götz, Dr. Stephanie Rose, Marinus Stehmeier, Christine Wolfram


In Georgswerder gibt es diverse Kleingartenanlagen, z.B. die Hövelpromenade. Zusätzlich gibt es Kleingärten im Grabeland.

Das sind keine Gärten mit Wasser- und Stromanschluss, sodass hier auch im Sommer die Nutzung auf den Freizeitbereich beschränkt ist. In dieser Anlage haben Pächter, Pächterinnen zum Teil seit 1973 ihre Gärten und genießen den Aufenthalt in den Sommermonaten gerne und ausgiebig. Hier im sogenannten Grabeland wurde schon immer eine Pacht erhoben.

Lange Zeit betrug die Pacht 120,00 Euro.

Zum 01. Januar 2019 änderte die Sprinkenhof AG den Verwaltungsablauf der Gartenanlage. Sie übertrug diese Aufgabe an die Gladigau, die nun den gesamten Verwaltungsbereich inklusive der Pachterhebung bearbeitet.

Zum 01. Januar wurde die Pacht angehoben. Statt wie bisher 120,00 Euro beträgt sie nun 240,00 Euro und zum 01. Januar 2022 wird sie auf dann 263,28 Euro ansteigen. Das ist mehr als eine Verdoppelung und daraus ergeben sich einige Fragen.


Wir fragen die zuständige Fachbehörde:


Vorbemerkung:

Als Grabeland bezeichnet man eine hobbygärtnerische Fläche. Vertraglich gesehen darf das Grundstück nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden. Verträge werden unmittelbar zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer geschlossen. Strom- oder Wasseranschlüsse werden vom Eigentümer nicht gestellt.


Bei einem Kleingarten ist die Nutzungsart und der Nutzungsumfang in der kommunalen Kleingartensatzung geregelt und geht dadurch über die zulässige Nutzung eines Grabelandes hinaus.


Die Verwaltung der unbebauten Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens wird seit dem 1. Juli 2016 durch die Firma Karl Gladigau GmbH wahrgenommen.


Dies vorausgeschickt, beantwortet die Finanzbehörde die Anfrage wie folgt:

1. Wenn eine Pacht in Höhe von 120,00 Euro über einen sehr langen Zeitraum ausreichend war, warum muss sie dann innerhalb von nur drei Jahren auf mehr als die doppelte Höhe verändert werden?

Der Senat muss sich gemäß § 7 Landeshaushaltsordnung an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit halten. Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) ist nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet, Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert zu überlassen. Hierzu gehört auch die Vermietung von Grundstücken.

Im Rahmen der Ausschreibung von Dienstleistern im Bestandsmanagement wurden Differenzen zwischen den ortüblichen Pachten und den bisher gezahlten Pachten festgestellt, dies insbesondere bei Verträgen für Grün-, Garten- und Freizeitflächen. Die mit der Verwaltung der Immobilien beauftragten
Dienstleister erhielten daher 2016 den Auftrag, in angemessenen und verträglichen Schritten mit einem Erhöhungszyklus von drei Jahren die Pachten an das ortsübliche Pachtniveau anzupassen.

Die Pacht in Höhe von jährlich 120 € für eine Fläche von rund 320 m² ist nicht wirtschaftlich und nicht angemessen für die Größe der Pachtflächen.


2. Was hat sich bei der Verwaltung verändert, was ist an Aufgaben dazu gekommen, dass die Gladigau eine solch enorme Pachtsteigerung begründen kann?

Der LIG hat die Vorgehensweise der Mietzinserhöhungen in 2018 mit dem Dienstleister Fa. Gladigau intensiv diskutiert und abgestimmt.
Für Grün-, Garten- und Freizeitflächen schreibt der Gutachterausschuss auf Seite 122 des Immobilienmarktberichts Hamburg 2017 folgende Berechnung für den Bodenwert vor:

Bodenrichtwert Erwerbsgartenanbaufläche (EGA)* Multiplikator 8.

Zur Abmilderung sozialer Härten wurde in Abstimmung mit der Fa. Gladigau beschlossen, den o. a. Multiplikator von 8 auf 4 - und damit um 50 % zu reduzieren.

Die Jahrespacht ermittelt sich aus dem oben beschriebenen Bodenwert, der Flächengröße und den für< Grün-, Garten- und Freizeitflächen angewandten Liegenschaftszins i.H.v. 3%.


3. Wenn es hier keine Veränderungen gab, die die Verdoppelung der Pacht logisch begründen, was sonst ist der Hintergrund der Anhebung?

Siehe Antwort zu 1. und 2.

Zwischen den Gärten gibt es sogenannte Trampelpfade, ca. 1,5 bis 1,8 Meter breit. Entstanden, weil die Nutzerinnen, die Nutzer viele Jahre so in ihre Gärten gegangen sind, statt lange Wege außen herum laufen zu müssen.

Auf der westlichen Seite des Pfades wurde die Pacht erhöht, auf der östlichen Seite nicht.
Die Gärten sind nicht grösser, sie haben ebenfalls keinen Wasser- oder Stromanschluss, der einzige
erkennbare Unterschied ist, dass sie rechts vom Trampelpfad sind und nicht links.


Dazu fragen wir die zuständige Fachverwaltung:

4. Wie erklärt die Fachbehörde diesen Unterschied?

Es wurden alle durch den Dienstleister Fa. Gladigau verwalteten Pachtverträge in die Überprüfung mit
einbezogen.


5. Warum werden nicht alle Gärten mit gleicher Pacht belegt?

Siehe Antwort zu 2.


6. Warum muss es hier Unterschiede geben, ob im Cent- oder im Eurobereich?

Siehe Antwort zu 2.


7. Gedenkt die Verwaltung solch unterschiedliche Pachtbeträge in Zukunft auslaufen zu lassen?


8. Wenn ja, für wann ist das geplant?


9. Wenn nein, warum nicht?

Zu 7. bis 9.:

Nein. Der Pachtzins wird grundsätzlich an der Größe der verpachteten Fläche berechnet, sodass eine einheitliche Grundlage der Berechnung zugrunde liegt.

Zu der Gartenanlage gibt es vor vielen Jahren angelegte Wege. Diese sind völlig zugewachsen und als solche kaum noch zu erkennen.

Was wäre, wenn z.B. ein Krankenwagen in die Kleingärten fahren muss, aber es keine Wege dorthin gibt, die befahren werden können?


Dazu fragen wir die zuständige Fachbehörde:

10. Sollen diese Wege wieder befahrbar gemacht werden?

Die innerhalb der Grabelandflächen vorhandenen Wege sind nur Fußwegverbindungen und nicht befahrbar.


11. Wenn ja, wann soll das geschehen, wer ist dafür verantwortlich?

Eine Überprüfung der Wege ist in Vorbereitung. Die notwendigen Maßnahmen werden anschließend
durch den Dienstleister Fa. Gladigau veranlasst.


12. Wenn diese kleinen Wege wieder befahren werden können, ist dann eine Wartung eingeplant?

Die Wege werden entsprechend der derzeitigen Nutzung als Fußwegverbindungen unterhalten.


13. Falls es keine Pläne gibt, die Zuwege wieder befahrbar zu machen und dann auch zu halten, warum soll das nicht gemacht werden?

Siehe Antwort zu 10.


14. Sieht die Sprinkenhof AG hier keine Sorgfaltspflicht, oder ist ihr das Verhalten der Gladigau absolut egal?

Die Grundstücke werden nunmehr in regelmäßigen Abständen durch den aktuellen Verwalter Firma Karl Gladigau GmbH überprüft. Auf Grundlage der Feststellungen der regelmäßigen Grundstücksbegehungen sowie aufgrund von Anwohnermeldungen werden Mängel an Grundstücken beseitigt.