Zum Hauptinhalt springen

Antwort: Zum möglichen Leerstand im Gebäude an der Kastanienallee 22 (St. Pauli)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVGDrucksachen–Nr.: 23-2028
Datum: 31.07.2026

Beratungsfolge
 GremiumDatum

Antwort: Zum möglichen Leerstand im Gebäude an der Kastanienallee 22 (St. Pauli) (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Fragesteller:Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Carina Sickau, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken

Einleitung für die Fragen:

Anwohner*innen haben berichtet, dass das Gebäude schon seit Längerem nicht bewohnt ist. Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass vorhandener Wohnraum genutzt wird und etwaige Leerstände zeitnah überprüft werden. Nach aktuellem Stand ist die Sprinkenhof GmbH Eigentümerin des Gebäudes.

Wir fragen daher das zuständige Fachamt im Bezirksamt Hamburg-Mitte:

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beantwortet die Fragen wie folgt:

 

1. Ist die Sprinkenhof GmbH Eigentümerin der Liegenschaft Kastanienallee 22?

Ja.

2. Wie viele Wohneinheiten befinden sich in dem Gebäude? Bitte Anzahl der WE und die Quadratmetergrößen angeben. 

Laut den im Archiv vorhandenen Bauakten aus 1885, respektive 1919 kann davon ausgegangen werden, dass im Gebäude Kastanienallee 22 im 1., 2. und 3. Obergeschoss jeweils eine 3-Zimmer-Wohnung genehmigt wurde. Meter- bzw. Quadratmeterangaben sind in den Grundrissplänen nicht enthalten.

3. Liegen dem Bezirksamt Meldungen/Beschwerden zum Leerstand des Gebäudes vor? Bitte auflisten, wann und von wem die Meldungen/Beschwerden eingegangen sind, wie viel Leerstand gemeldet wurde und in welchem Bearbeitungsstatus sie sich befinden bzw. welche Maßnahmen das Bezirksamt ergriffen hat.

Der Leerstand des gesamten Gebäudes wurde online per Leerstandsanzeige am 12.06.2025 anonym angezeigt und ein Verfahren auf mögliche Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand eingeleitet. Bei der Prüfung des Bebauungsplanes wurde festgestellt, dass sich das Objekt laut Baustufenplan St. Pauli (BSStPauli) vom 14.01.1955 in einem Geschäftsgebiet befindet. Laut Bauprüfdienst – Altes Planrecht aus 07/2016, Pkt. 5.5.4. unzulässige Nutzungen im Geschäftsgebiet – Wohnnutzung gilt: „Im Geschäftsgebiet sind Wohnungen nur in besonderen Fällen zulässig, u. a. Wohnungen für Aufsichts-, Bereitschafts- und Hausmeisterdienste sowie für Betriebsinhaber. Während im Kerngebiet nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Wohnnutzung ausnahmsweise zulässig ist, ist das Wohnen im Geschäftsgebiet nach Baupolizeiverordnung (BPVO) ausgeschlossen. (..)“

Alle anderen Wohnungen bedürfen im Geschäftsgebiet einer planungsrechtlichen Befreiung. Diese liegt nicht vor.

Die Vorschriften des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) finden auf Wohnraum keine Anwendung, der nach früher geltendem Bauplanungsrecht genehmigt wurde und nach heutiger Planausweisung lediglich Bestandsschutz genießt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllen Räume u. a. nur dann den Begriff des Wohnraums im Sinne des Zweckentfremdungsrechts, wenn ihre Nutzung zu Wohnzwecken bauplanungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Urteil v. 02.12.1983, Az: 8 C 155/81 und Urteil v. 01.10.1986, Az: 8 C 53/85). Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer nach früherem Bauplanungsrecht zulässige Wohnnutzung der Verfügungsberechtigte sich insofern auf Bestandsschutz berufen kann.

Eine etwaige Wohnnutzung genießt vorliegend lediglich Bestandsschutz. Daher wurde das Verfahren nach dem HmbWoSchG am 03.07.2026 eingestellt.

4. Liegen dem Bezirksamt Erkenntnisse über die Gründe des Leerstandes vor?

Nein, im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

5. Sind dem Bezirksamt Planungen/Absichten der Eigentümerin hinsichtlich der zukünftigen Nutzung, Modernisierung oder anderen Entwicklung des Gebäudes bekannt?

Dem Bezirksamt Hamburg-Mitte liegen diesbezüglich keine Informationen vor.

6. Liegt das Gebäude im Geltungsbereich einer Sozialen Erhaltungsverordnung?

Ja, im Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungsverordnung St. Pauli vom 15.02.2015.

7. Liegt das Gebäude im Geltungsbereich einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung?

Nein.

8. Welche Maßnahmen plant das Bezirksamt oder hat es bereits ergriffen, um eine zeitnahe Wiederzuführung der leerstehenden Wohnungen zum Wohnungsmarkt sicherzustellen?

Siehe die Antwort zu Frage 3. Weitere Maßnahmen sind nicht geplant.

Dateien

Zurück zum Kopf der Seite