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Antwort: Plakatierung zur Kundgebung "Sag Ja zu Olympia in Hamburg!"

Kleine Anfrage nach § 24 BezVGDrucksachen–Nr.: 23-1688
Datum: 20.05.2026

Beratungsfolge
 GremiumDatum

Antwort: Plakatierung zur Kundgebung "Sag Ja zu Olympia in Hamburg!" (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Fragstellerinnen und Fragesteller: Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Carina Sickau, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken

Einleitung für die Fragen:

Am 31. Mai 2026 findet in Hamburg ein Bürgerschaftsreferendum zur Bewerbung um Olympische und Paralympische Spiele statt. Im Bezirk Hamburg-Mitte wurden im April Plakate aufgestellt, die unter dem Motto „Sag Ja zu Olympia in Hamburg!“ für den 24. April 2025 zu einer Kundgebung am Jungfernstieg aufgerufen. Als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.) wird auf dem Plakat „OlympJA.Hamburg“ angegeben. Zu der Kundgebung wurde auch unter olympja.hamburg aufgerufen. Hier finden sich in dem Impressum die folgenden Angaben: Uwe Bergmann, Offakamp 23, 22529 Hamburg.

Bei den aufgestellten Plakaten handelt es sich um Werbung im öffentlichen Raum. Dies stellt gem. § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) eine Sondernutzung dar, die einer Erlaubnis bedarf. Für politische Werbung auf öffentlichen Wegen trifft die Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern zusätzliche Regelungen. Nach Ziff. 4.1 der Fachanweisung darf Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Wegen mit Plakaten auf Werbeträgern nur Berechtigten erlaubt werden. Diese Berechtigen sind in Ziff. 4.2 der Fachanweisung benannt.

Die Initiative OMAS GEGEN RECHTS führte unter dem Motto „Hamburg wehrt sich“ am 31.01.2025 in der Hamburger Innenstadt eine Kundgebung durch. Eine Erlaubnis zur Plakatierung für diese Veranstaltung wurde den OMAS GEGEN RECHTS durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte mit Verweis darauf, dass es sich um eine politische Plakatierung handle, nicht erlaubt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beantwortet die Anfrage wie folgt:

  1. Wurde für die genannten Plakatierungen eine Erlaubnis gem. § 19 Abs. 1 S: 2 HWG erteilt?

Gemäß der Fachanweisung Politische Werbung in Verbindung mit den Hinweisen zum Umgang mit politischer Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern im Zusammenhang mit dem Olympia-Referendum ruht in der Vorabstimmungszeit die allgemeine Antragspflicht.

2. Wenn eine Erlaubnis gem. § 19 Abs. 1 S. 2 HWG erteilt wurde, gegenüber wem wurde diese Erlaubnis erteilt?

Siehe Antwort zu 1.

3. Handelt es sich bei den genannten Plakaten nach Auffassung der Bezirksamtsleitung um politische Werbung im Sinne der Fachanweisung über die politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern?

Dem Bezirksamt Hamburg-Mitte lag kein entsprechender Antrag mit Informationen zum Inhalt der Plakate vor. Eine Prüfung und Einordnung der genannten Plakate im Sinne der Fachanweisung über politische Werbung auf öffentlichen Wegen mit Werbeträgern erfolgte daher nicht.

4. Wurde der Antrag zur Erlaubnis gem. § 19 Abs. 1 S. 2 HWG durch einen Berechtigten gem. Ziff. 4.2 der Fachanweisung gestellt?

Siehe Antwort zu 3.

5. Sofern die Bezirksamtsleitung die Plakate nicht als politische Werbung bewertet, wie wird dies begründet? Wie unterscheidet sich dieser Fall insbesondere von dem oben geschilderten Fall zur Kundgebung der OMAS GEGEN RECHTS?

Eine Begründung oder Abgrenzung zum genannten Vergleichsfall ist nicht möglich, da kein entsprechender Antrag, der Informationen zum Inhalt der Plakate hätte liefern können, vorlag. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

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