Antwort: Leerstand Möllner Landstraße Ecke Letternkamp
| Anfrage nach § 27 BezVG | Drucksachen–Nr.: 23-1248 Datum: 22.12.2025 |
Beratungsfolge | ||
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Antwort: Leerstand Möllner Landstraße Ecke Letternkamp (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)
Fragestellerinnen und Fragesteller: Susanne Morgenstern, Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Carina Sickau, Maureen Schwalke, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken
Einleitung für die Fragen:
Seit ca. 13 Jahren steht das Haus in der Möllner Landstraße Ecke Letternkamp in Hamburg Billstedt nun leer. Gegen die Pläne dort einen Spielhallenkomplex mit angeschlossener Sportwetten Bar zu betreiben, gab es umfangreiche Proteste aus der Billstedter Bevölkerung gegen Spielhallen und Glücksspiel vor dem Projekt.
Immer wieder gab es Nachfragen, was nun aus dem Haus werden soll. Es wurde dann berichtet, dass der Eigentümer (Lucky GmbH) sich durch sämtliche Instanzen klagen würde, um seine Idee eines Spielhallenkomplexes durchzusetzen.
Zu unserer Überraschung fanden wir Ende letzten Jahres am Zaun vor dem Haus einen Aushang, der das Projekt zur Vermietung angeboten hat.
Darauf hat die Partei DIE LINKE im RA Billstedt den Antrag gestellt, dass sich die Stadt Hamburg um den Erwerb oder die Anmietung bemühen sollte, um dann das Gebäude oder das Gelände den Billstedter*innnen
zur Verfügung zu stellen.
Diesen Antrag haben wir dann zurückgezogen, weil uns der anwesende Behördenvertreter mitteilte, dass sie an diesem Thema bereits in unserem Sinn dran seien.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleitung:
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beantwortet die Anfrage, teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Behörde für Inneres und Sport (BIS) - siehe Vorbemerkung und Frage 6 - wie folgt:
Vorbemerkung
Für die Erlaubniserteilung zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle ist die BIS zuständig, für die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen sind die Bezirke zuständig. Zu dem betreffenden Standort hat die BIS
keine Kenntnisse.
Abstrakter kann außerdem mitgeteilt werden, dass gemäß § 21 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021) in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. In einer Wettvermittlungsstelle dürfen zudem gemäß § 8 Abs. 9 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV 2021 weder Speisen noch Getränke verkauft werden. Ein Spielhallenkomplex mit angeschlossener Sportwetten-„Bar“ wäre daher unzulässig.
1. Was ist bei der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Nutzung des “leerstehenden Hauses” als Ergebnis rausgekommen?
Am 07.08.2012 wurden drei Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 33i GewO gestellt. Über die Anträge hat das Bezirksamt Hamburg-Mitte nicht beschieden. Ohne Untätigkeitsklage zu erheben, wendeten sich die drei Antragstellerinnen am 23.11.2012 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO an das Verwaltungsgericht Hamburg. Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte die Anträge mit Beschluss vom 26.11.2012 ab. Die Beschwerde dagegen blieb erfolglos (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2012).
Die Anträge vom 07.08.2012 wurde am 15.04.2013 zurückgenommen und gleichzeitig drei Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG gestellt. Die Anträge wurden am 09.10.2013 versagt. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16.02.2014 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 11.04.2014 die Anträge auf Erteilung der Erlaubnisse abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat im Eilverfahren die Beschwerde am 26.11.2014 zurückgewiesen. Seitdem sind die gewerberechtlichen Verfahren abgeschlossen.
2. Ist das Thema dort in irgendeiner Form “Glückspiel” zu betreiben endgültig vom Tisch?
Seit Abschluss der unter 1. genannten Verfahren wurden keine neuen Anträge auf Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz gestellt.
3. Hat es von Seiten der Stadt oder der dafür zuständigen Behörde Verhandlungen mit dem Eigentümer gegeben? Wenn ja. Mit welchem Ergebnis? Wenn nein. Warum nicht?
Es hat keine Verhandlungen mit dem Eigentümer gegeben, da aus gewerberechtlicher Sicht der jeweilige Gewerbetreibende bzw. Antragstellende Ansprechperson ist.
4. Gibt es irgendwelche Pläne, wie das Haus bzw. die Fläche in Zukunft genutzt werden soll?
Seit Abschluss der unter 1. genannten Verfahren, wurden keine gewerberechtlichen Anträge gestellt.
Aktuelle Informationen zu einer beabsichtigten Nutzung liegen nicht vor.
5. Gibt es eventuell einen neuen Eigentümer/ Betreiber? Wenn ja. Wer ist der neue Eigentümer/Betreiber?
Über einen Eigentümerwechsel liegen keine Erkenntnisse vor.
6. Wurden Ermittlungen wegen der Anbringung von Fahnen an Ampeln im Stadtteil Horn eingeleitet?
Falls ja: Mit welchem Ergebnis?
Hier verweist die BIS auf die Drucksache 23-1125, bei der eine identische Frage (mit passenderem Sachverhalt) gestellt wurde.
Dateien
- Drucksachendokument
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