Antwort: Lärmbelastung auf St. Pauli

Anfrage nach § 27 BezVGDrucksachen–Nr.: 23-1524
Datum: 29.04.2026

Beratungsfolge
 GremiumDatum

Antwort: Lärmbelastung auf St. Pauli (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Fragestellerinnen und Fragesteller: Antonia-Luise Ivankovic, Theresa Jakob, Steffen Leipnitz, Susanne Morgenstern, Maureen Schwalke, Carina Sickau, Nora Stärz, Marinus Stehmeier, Ronald Wilken

 

St. Pauli ist ein facettenreicher Stadtteil. Geprägt durch ein intensives Nachtleben und auch ein Wohngebiet für sehr viele Menschen. In den letzten Jahren kommt es aber vermehrt zu Beschwerden durch Lärmbelastung seitens der Anwohnenden, selbst dort, wo über Jahre eine gute Koexistenz zwischen Wohnungen auf der einen Seite und Bars und Clubs auf der anderen Seite gelebt wurde. Besonders bekannt ist dabei der Bereich St. Pauli-Nord und die Konflikte auf der Paul-Roosen-Straße. Aber auch in anderen Gebieten des Stadtteils kommt es zu Veränderungen in Sachen Lärmbelastung.

So berichten Anwohnende von St. Pauli-Süd über eine Zunahme von Lärmbelastung in Form von tieffrequenten Schallwellen (Bass) in Zusammenhang mit dem Docks/Prinzenbar im Bereich der Kastanienallee/Taubenstraße. Ein neuer Umstand, denn das Docks/Prinzenbar ist eine alteingesessene Eventlocation, die der Nachbarschaft zuvor so nie aufgefallen war. Seit Ende 2024 wirbt das Docks/Prinzenbar allerdings mit einer neuen Bassanlage[1] und ab diesem Zeitraum nehmen die Anwohnenden in regelmäßigen Abständen eine verstärkte und stark störende Lärmbelastung wahr.

Wir fragen das Bezirksamt Hamburg-Mitte und die zuständige(n) Behörde(n) daher:
 

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beantwortet die Anfrage, teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Behörde für Inneres und Sport (BIS), der Behörde für Kultur und Medien (BKM) und der Finanzbehörde – Sprinkenhof GmbH (FB) wie folgt: 

Allgemein

Vorbemerkung.

Die unter Denkmalschutz stehenden Clubs Docks und Prinzenbar werden von der städtischen Immobiliengesellschaft Sprinkenhof GmbH verwaltet und vermietet. Laut Medienberichten gab es 2023 einen Betreiberwechsel von Docks/Prinzenbar.

1.1.   Welche Pflichten hat die Sprinkenhof GmbH in Bezug auf Lärmschutz und bauliche Unterhaltung?

FB:

Das Docks wird als Veranstaltungslocation vermietet und betrieben. Im Rahmen des Mietverhältnisses sind die Mieterinnen und Mieter verpflichtet, die entstehenden Lärmemissionen so zu begrenzen, dass keine unzulässigen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft erfolgen.

1.2.   Wurde die Sprinkenhof GmbH über die Beschwerden informiert?

FB:

Ja. Im März 2025 ging eine konkrete Lärmbeschwerde aus der Nachbarschaft ein. Die Beschwerde wurde zum Anlass genommen, den Mieter unmittelbar zu kontaktieren und zur Überprüfung sowie Anpassung der Lärmemissionen aufzufordern. Der Mieter hat daraufhin verschiedene Maßnahmen zur Kontrolle und Reduzierung der Immissionen dargestellt und angekündigt.

Seitdem sind keine weiteren Beschwerden eingegangen, sodass aktuell von einer Einhaltung der zulässigen Immissionswerte ausgegangen wird.

1.3.   Gab es seit der Übernahme der Gebäude des Docks/Prinzenbar durch die Sprinkenhof GmbH Anpassungen zur Verbesserung des Schallschutzes? Wenn ja, wann haben diese stattgefunden? Wenn nein, sind entsprechende Maßnahmen geplant?

FB:

Für das Docks besteht eine gültige Nutzungsgenehmigung. Die Umsetzung etwaiger schallschutz-technischer Maßnahmen obliegt im Rahmen des Mietverhältnisses dem Mieter.

  1. Beschwerdelage
    1. Ist dem Bezirksamt Hamburg-Mitte die Beschwerdelage rund um das Docks/Prinzenbar bekannt? Wenn ja, seit wann und wie viele Beschwerden sind bei dem Bezirksamt eingegangen? Bitte einzeln mit Datum auflisten.

Ja, dem Bezirksamt Hamburg-Mitte ist die Beschwerdelage seit 2024 bekannt. Seit 2024 sind insgesamt 28 Beschwerden durch einen einzelnen Beschwerdeführer zu Ruhestörungen eingegangen.

DatumGrundPolizeiliche Aktenzeichen
16.05.2024Ruhestörung015/6A/0327858/2024
23.05.2024Ruhestörung015/6A/0346385/2024
30.05.2024Ruhestörung015/6A/0361674/2024
01.09.2024Ruhestörung015/6A/0599003/2024
01.03.2025Ruhestörung015/6A/0154654/2025
08.03.2025Ruhestörung015/6A/0161418/2025
09.03.2025Ruhestörung015/6A/0171538/2025
10.03.2025RuhestörungBürgerbeschwerde
01.04.2025Ruhestörung015/6A/0219747/2025
08.04.2025Ruhestörung015/6A/0239555/2025
31.05.2025Ruhestörung015/6A/0368090/2025
12.06.2025Ruhestörung015/6A/0395781/2025
08.09.2025Ruhestörung015/6A/0617993/2025
11.10.2025Ruhestörung015/6A/0714526/2025
18.10.2025Ruhestörung015/6A/0735346/2025
29.11.2025Ruhestörung015/6A/0827873/2025
06.12.2025Ruhestörung015/6A/0852399/2025
15.12.2025RuhestörungBürgerbeschwerde
04.01.2026RuhestörungBürgerbeschwerde
10.01.2026Ruhestörung015/6A/0019278/2026
24.01.2026Ruhestörung015/6A/0052501/2026
26.01.2026RuhestörungBürgerbeschwerde
06.02.2026Ruhestörung015/6A/0087658/2026
07.02.2026Ruhestörung015/6A/0089710/2026
21.02.2026Ruhestörung015/5A/0116475/2026
24.02.2026Ruhestörung015/6A/0116558/2026
15.03.2026Ruhestörung015/6A/0169360/2026
21.03.2026Ruhestörung015/6A/0191966/2026

2.2.   Sind dem Bezirksamt Hamburg-Mitte die Aktenzeichen der Polizeieinsätze (siehe Anhang) bekannt und sind dem Bezirksamt in diesem Zusammenhang weitere Aktenzeichen zugetragen worden? Wenn ja, wie viele und von welchem Datum?

Es wird auf die Antwort zu Frage 2.1 verwiesen, ohne die dort genannten Bürgerbeschwerden. 

2.3.   Gab es seit Dezember 2024 weitere Einsätze wegen Ruhestörung der Polizeidienststelle PK15 im Zusammenhang mit dem Docks/Prinzenbar und wurden die dazugehörigen Aktenzeichen an das Bezirksamt Hamburg-Mitte weitergeleitet?

BIS:

Im Zeitraum von Dezember 2024 bis März 2026 gab es insgesamt 18 polizeiliche Einsätze im Sinne der Fragestellung. Aus diesen Einsätzen sind 17 Vorgänge erwachsen, die an das örtlich zuständige Bezirksamt Hamburg-Mitte weitergeleitet wurden.

2.4.   Wie wurden diese Beschwerden jeweils bewertet und welche Maßnahmen wurden ergriffen?

2.5.   Wurden vom Bezirksamt Hamburg-Mitte initiierte Kontrollen durchgeführt? Wenn ja, wann und mit welchen Ergebnissen?

zu 2.4 und 2.5:

Bezirksamt und BIS/Polizei:

Dem einzigen hier bekannten Beschwerdeführer wurde mehrfach angeboten, eine Immissionsmessung durchzuführen. Auf das Angebot einer amtlichen Messung durch die Mitarbeitenden der zuständigen Immissionsschutzbehörde beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, ging der Petent trotz mehrfacher Ansprache nicht ein. Auch nach Angaben der Polizei gehen die vorliegenden Beschwerden auf eine Einzelperson zurück. Zu diesem wird durch den zuständigen Stadtteilpolizisten ein kontinuierlicher und persönlicher Kontakt gehalten. Alle relevanten Berichte und Vorgänge wurden von der Polizei an das zuständige Bezirksamt Hamburg-Mitte weitergeleitet. Darüber hinaus findet ein thematischer Austausch mit den Sachbearbeitern des Bezirksamtes statt. Um eine nachhaltige Lösung zu erreichen, wurde Anfang März 2026 ein Runder Tisch mit allen beteiligten Parteien (Betreiber, Polizei, Beschwerdeführer) einberufen. Im Rahmen dieses Treffens erfolgte ein gemeinsamer Rundgang durch das betroffene Objekt. Die Betreiber sagten zu, weitere schallreduzierende Maßnahmen umzusetzen und einen kontinuierlichen Austausch mit dem Beschwerdeführer sicherzustellen.

  1. Schallschutzgutachten und Messungen

3.1.   Liegt dem Bezirksamt Hamburg-Mitte ein Schallgutachten für die Gebäude des Docks/Prinzenbar vor? Wenn ja, wie fällt es aus, wie alt ist es und welche Grenzwerte wurden zugrunde gelegt?

Nein.

3.2.   Unter welchen Umständen muss ein Schallgutachten erneuert werden?

Keine.

3.3.   Gibt es Ausnahmen/Besonderheiten im Zusammenhang mit Schallgutachten und entsprechenden Anpassungen, wenn das betroffene Gebäude unter Denkmalschutz steht?

Nein.

BKM:

Dem Denkmalschutzamt sind keine Ausnahmen/Besonderheiten in Bezug auf Schallgutachten bekannt.

Bei den zu ergreifenden Maßnahmen zum Schallschutz ist stets darauf zu achten, dass sie baulich denkmalverträglich, z.B. durch Reversibilität, ausgeführt werden.

3.4.   Gibt es Maßnahmen seitens des Bezirks Hamburg-Mitte, um Musikspielstätten bei der schallgerechten Anpassung ihrer Gebäude zu unterstützen? Wenn ja, wie sehen diese Maßnahmen aus?

BKM:

Die Freie und Hansestadt Hamburg vergibt strukturelle sowie projektbezogene Einzelförderungen an Livemusikclubs. Ferner fließen Gelder aus dem Sanierungsfonds der Bürgerschaft zur technischen und baulichen Ertüchtigung der Spielstätten sowie deren Anpassungen an Barrierefreiheit, ökologische Nachhaltigkeit und insbesondere Schallschutz zur Reduktion von Anwohnerkonflikten.

  1. Rechtliche Einordnung

4.1.   Auf welchem Gebiet befindet sich das Flurstück, auf dem das Docks/Prinzenbar und die umliegenden Häuser der Kastanienallee/Taubenstraße liegen? (Mischgebiet, Wohngebiet, …)

Die Gebäude der Taubenstraße sowie die der nördlichen Kastanienallee befinden sich im Geschäftsgebiet, die Gebäude der südlichen Straßenseite der Kastanienallee im Wohngebiet (jeweils nach der Baupolizeiverordnung von 1938).

4.2.   Welche Grenzwerte gelten für das konkrete Gebiet?

Im Geschäftsgebiet tags (6-22 Uhr): 60 dB(A) und nachts (22-6 Uhr) 45 dB(A). Im Wohngebiet tags (6-22 Uhr): 55 dB(A) und nachts (22-6 Uhr) 40 dB(A)

4.3.   Gibt es für tieffrequenten Schall separate Grenzwerte und wie fallen sie im konkreten Gebiet aus?

Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Ziffer 7.3. enthält Regelungen für tieffrequenten Schall innerhalb schutzbedürftiger Räume bei geschlossenen Fenstern.

Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs in Verbindung mit der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden. Der Tagesanhaltswert nach Tabelle 1 Beiblatt 1 zu DIN 45680 darf in den schutzbedürftigen Räumen der Beurteilungsorte bei einer Terzmittenfrequenz von 10-63 Hz weder der Wert DeltaL1 von 5 dB noch den Wert DeltaL2 von 15 dB überschreiten. Der Nachtanhaltswert nach Tabelle 1 Beiblatt 1 zu DIN 45680 darf in den schutzbedürftigen Räumen der Beurteilungsorte bei einer Terzmittenfrequenz von 10-63 Hz weder der Wert DeltaL1 von 0 dB noch den Wert DeltaL2 von 10 dB überschreiten.

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