Antwort: Fragen an Senatorin Frau Fegebank

Zur Bezirksversammlungssitzung am 21.10.2021 hatte Frau Senatorin Fegebank ihre Teilnahme angekündigt.

Geplant war ein Austausch zu Themen, die die Bezirkspolitik beschäftigen. Um sich gut vorzubereiten

bat Frau Fegebank die Fraktionen um eine Vorab-Information zu den Fragen und Themen, die Sie

besprechen möchten. Kurzfristig sagte Frau Senatorin Fegebank ihre Teilnahme an der Sitzung ab und

unsere Fragen blieben unbeantwortet.

Anfrage nach § 27 BezVG

Drucksachen–Nr.: 22-2444
Datum: 14.12.2021


Beratungsfolge
 GremiumDatum

 

Antwort: Fragen an Senatorin Frau Fegebank (Anfrage der Fraktion DIE LINKE)


Fragestellerinnen und Fragesteller: Ina Morgenroth, Steffen Leipnitz, Theresa Jakob, Alexander Götz, Marinus Stehmeier, Maureen Schwalke, Ronald Wilken, Jürgen Olschok


Zur Bezirksversammlungssitzung am 21.10.2021 hatte Frau Senatorin Fegebank ihre Teilnahme angekündigt. Geplant war ein Austausch zu Themen, die die Bezirkspolitik beschäftigen. Um sich gut vorzubereiten bat Frau Fegebank die Fraktionen um eine Vorab-Information zu den Fragen und Themen, die Sie besprechen möchten. Kurzfristig sagte Frau Senatorin Fegebank ihre Teilnahme an der Sitzung ab und unsere Fragen blieben unbeantwortet.

Dies vorausgeschickt fragen wir die Senatorin:

1) Das Amt eines/einer Bezirksamtsleiter/s/In ist von herausragender Bedeutung für die Menschen in den Bezirken, für die Mitarbeiter:innen in der Verwaltung und auch für die Mitglieder der Bezirksversammlung.

Wie stehen sie zu verpflichtenden Ausschreibungen und einer öffentlichen Vorstellung der Kandidierenden vor der Bezirksversammlung für den Posten des/der Bezirksamtsleiter/s/In in den Hamburger Bezirken?

Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sieht in § 34(2) ein gesetzlich eingeräumtes Recht der Bezirksversammlungen vor, sich für einen Ausschreibungsverzicht zu entscheiden.
Wortlaut § 34 (2) BezVG: „Der Senat schreibt die Stelle [der Bezirksamtsleitung] öffentlich aus. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn die Bezirksversammlung dies mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließt.“

Von dieser Regelung hat der von der Bezirksversammlung ermächtigte Hauptausschuss Gebrauch gemacht und am 2.11.2021 dem Antrag 22-2426 der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion auf Ausschreibungsverzicht der Stelle der Bezirksamtsleitung einstimmig zugestimmt. Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte hat am 17.11.2021 mehrheitlich Herrn Ralf Neubauer aufgrund des Wahlvorschlags der SPD-, CDU- und FDP-Fraktion (Antrag 22-2478) zum Bezirksamtsleiter gewählt.

Der Senatsdrucksachenentwurf zur Ernennung und Bestellung befindet sich zurzeit in der externen Behördenabstimmung.
Die Senatsbefassung von Herrn Neubauer zum Bezirksamtsleiter ist für den 4.1.2022 geplant.


2) Wettbewerbsverfahren im Bereich Stadt-und Landschaftsplanung, Freiraumplanung etc. sind ein wichtiges Instrument der Planung, Sie sollten deshalb immer unter Beteiligung aller Fraktionen in den Bezirksversammlungen erfolgen, wie stehen sie dazu?

Bei Wettbewerbsverfahren sind bundesrechtliche Vorgaben des BauGB zu beachten. Grundsätzlich wird eine breite Partizipation in der Stadt- und Landschaftsplanung – auch die politische - begrüßt. Die Beteiligung der Fraktionen der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte erfolgt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses in seiner Sitzung am 02.12.2020 (Drs. 22-1514) über die Besetzung von städtebaulichen, hochbaulichen und freiraumplanerischen Wettbewerben sowie sonstigen Qualifizierungsverfahren (außerhalb der Richtlinien für Planungswettbewerbe - RPW) wie nachstehend:

1. Stimmberechtigte Mitglieder/Sachpreisrichter werden jeweils eine/r durch die Fraktionen von SPD, CDU, FDP benannt.
2. Stellvertretende Mitglieder/ Sachpreisrichter werden jeweils eine/r durch die Fraktionen von SPD, CDU, FDP benannt.
3. Abweichende Verfahren mit mehr oder weniger stimmberechtigten Mitgliedern/Sachpreisrichtern werden im Hauptausschuss beschlossen.


Das Bezirksamt folgt hinsichtlich der vorgenannten Verfahren dem Beschluss des Stadtplanungsausschusses.

Sollte dies nur über eine Anpassung im Bezirksverwaltungsgesetz möglich sein – werden sie sich dafür einsetzen?

Das BezVG steht einer regelmäßigen Beteiligung der Bezirksversammlung an Wettbewerbsverfahren im Bereich Stadt- und Landschaftsplanung, Freiraumplanung etc. nicht entgegen. Die Bezirksversammlung kann im Rahmen des geltenden Rechts nach § 19 BezVG beteiligt werden. Einzelheiten dazu können in einer Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BezVG unter den dort bestimmten Voraussetzungen zwischen der Bezirksversammlung und dem Bezirksamt geregelt werden. Dabei sind ggf. andere rechtliche Regelungen (Konkurrentenschutz, Wettbewerbsrecht) zu beachten, § 21 BezVG.
Im Übrigen sollten Bestrebungen zur Änderungen des BezVG eine entsprechende Willenserklärung der Hamburgischen Bürgerschaft voraussetzen.


3) Die personelle Ausstattung der Bezirksämter ist, so berichten es die Personalräte und auch die Presse sehr unzufrieden stellend.
Immer wieder hören wir von den Mitarbeiter:innen der Verwaltung, dass sie ihre Arbeit wegen zu großer Arbeitsbelastung nicht zeitnah erledigen können.
Warum wird kein zusätzliches Personal eingestellt und befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete umgewandelt?

Die Bezirksämter bewirtschaften ihre Einzelpläne selbständig und sind bestrebt, eigenverantwortlich eine optimale Personalausstattung durch entsprechende Maßnahmen (u.a. Neueinstellungen oder Entfristungen) im Rahmen der bestehenden Budgetobergrenzen, hier für Personalkosten, zu gewährleisten. Die Bezirksaufsicht ist Teil des Prozesses und unterstützt die Bezirksämter bei der Klärung von Finanzierungsfragen und Stellenanträgen. Neben der haushälterischen Dimension ist zudem zu beachten, dass qualifiziertes Personal in Mangelberufen - IT-Personal, Bauprüferinnen und Bauprüfer, Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, Ärztinnen und Ärzte, medizinisches Fachpersonal, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen - teils nur schwer zu finden ist und selbst freie Stellen daher länger als bisher üblich unbesetzt bleiben. Ziel der Bezirksämter ist es, die Stellen im Rahmen der Bestenauslese schnellstmöglich zu besetzen; zum Bereich Stadt- und Landschaftsplanung und Bauprüfung siehe Bürgerschaftsdrucksache Drs. 22/6522.


4) Der „Quartiersfond“ und Rahmenzuweisungen für die Fachämter sind seit langem auf „Kante genäht“ und nicht wirklich auskömmlich, zudem basieren sie auf einem Verteilungsschlüssel (50% pauschal, je 25% nach Fläche und Einwohnerzahl) der die tatsächlichen Verhältnisse und damit verbundenen Aufgaben in den Bezirken nicht abbildet.
Welche Maßnahmen planen sie um die Ausstattung der Bezirksämter den tatsächlichen Notwendigkeiten anzupassen?

Konsumtiver und investiver Quartiersfonds haben sich in den vergangenen Jahren als bewährte Förderinstrumente erwiesen, um bezirkliche Stadtteilarbeit vor Ort gezielt zu unterstützen. Insbesondere der investive Quartiersfonds bietet die Möglichkeit, besondere Bedarfe der Quartiersentwicklung kurzfristig und flexibel realisieren zu können. Die Mittel unterliegen dabei keinem festen Verteilungsschlüssel, sondern werden anlassbezogen im engen Austausch mit den Bezirksamtsleitungen bereitgestellt. Die Mittel aus dem investiven Quartiersfonds sind damit deutlich differenzierter einsetzbar als die Rahmenzuweisungen der Fachbehörden und ermöglichen auch die kurzfristige Realisierung von außerplanmäßigen Investitionsvorhaben der bezirklichen Quartiersentwicklung, was der Vielfalt in den Hamburger Stadtteilen Rechnung trägt.

Die Verteilung der Rahmenzuweisungen erfolgt – ebenso wie die vorhergehende Bedarfsermittlung - in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Fachbehörden und den Bezirksämtern. Die unterschiedliche Bedarfssituation in den Bezirken wird bei der Ermittlung der Schlüssel berücksichtigt. Auch die Bezirksversammlungen werden in den Prozess der Mittelverteilung regelmäßig eingebunden und erhalten gem. § 37 (3) BezVG Gelegenheit zur Stellungnahme über die Vorschläge der Fachbehörden zur Verteilung der Mittel auf die Bezirksämter. Damit wird sichergestellt, dass die spezifischen Belange der bezirklichen Arbeit vor Ort jederzeit berücksichtigt werden.

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