13. Mai 2010

Betr.: Hartz IV – Urteil des Bundesverfassungsgerichts

BEZIRKSVERSAMMLUNG

HAMBURG-MITTE                                                             Drucksache 19/XXX/10 19. Wahlperiode

 

 

 

Antrag

der Abgeordneten Ronald Wilken, Olaf Harms, Sandra Clemens,
Christine Detamble-Voss, Renate Hercher-Reis und Bernhard Stietz-Leipnitz
(Die LINKE.) vom 13.05.2010

 

Betr.: Hartz IV – Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

Die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II muss die Hilfebedürftigen über den neuen Anspruch auf Sonderbedarfsleistungen aufklären

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.2.2010 (Az.: 1 BvL 1, 3 und 4/09) zu Hartz IV den Hilfebedürftigen nach dem SGB II einen unmittelbar auf das Grundgesetz gestützten Anspruch auf Sonderbedarfsleistungen zugesprochen. Dieser Anspruch dient dazu, unumgänglich notwendige Ausgaben, die vom durchschnittlichen Bedarf abweichen, zu decken.

Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 17.2.2010 (Geschäftszeichen: SP II - II -1303/7000/5215) nennt dazu in einer nicht abschließenden Aufzählung insbesondere folgende Anwendungsfälle:

-          Nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel

-          Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer

-          Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

-          Nachhilfeunterricht

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine gesetzliche Regelung dazu im SGB II zu schaffen. Bis dahin kann der Anspruch auf Sonderbedarfe direkt auf das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes gestützt werden.

Nach § 13 des Sozialgesetzbuches - I. Buch - (SGB I) ist die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II dazu verpflichtet, die Hilfebedürftigen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Um diesem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, sollte die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II allen Leistungsempfängern durch ein allgemeinverständliches Anschreiben mit einem beigefügten Antragsformular die Gelegenheit geben, umgehend Ansprüche auf Sonderbedarfsleistungen geltend zu machen.

 

Die Fraktion DIE LINKE beantragt daher:

 

Die Behörde für Wirtschaft und Arbeit wird gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 BezVG aufgefordert, ihren Einfluss als Träger der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (team.arbeit.hamburg) zu nutzen, um die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II anzuweisen, alle in Hamburg nach dem SGB II Hilfebedürftigen durch ein allgemeinverständliches Anschreiben mit einem beigefügten Antragsformular darüber aufzuklären, dass seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 unmittelbar gestützt auf das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes in bestimmten Fällen zusätzliche Sonderbedarfsleistungen beantragt werden können.

 

Petitum: Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.